Rz. 7
Die Neufassung des § 2 Abs. 1 PartGG zum Namenszusatz der Partnerschaftsgesellschaft folgt einer Forderung des 71. DJT nach einer Liberalisierung des Namensrechts[6] und hat folgenden Wortlaut:
Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten.
Rz. 8
Nach Ansicht des Gesetzgebers lassen sich die Anforderungen der Altregelung[7] – die z.T. nicht mehr zeitgemäß sind (z.B. der Zwang zur Benennung von mindestens einem Partner)[8] – nach der Liberalisierung des Firmenrechts im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz – HRefG)[9] "so nicht mehr aufrechterhalten".[10]
Rz. 9
Daher sind jetzt Sach- oder Phantasiebezeichnungen[11] zulässig.
Rz. 10
§ 2 Abs. 1 PartGG hält hingegen an den Namenszusätzen "und Partner" oder "Partnerschaft" fest, "weil sie dem Rechtsverkehr die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse transparent machen".[12] Für eine Zulassung weiterer Namenszusätze mit rechtsformbezeichnender Bedeutung hat der Gesetzgeber kein durchgreifendes praktisches Bedürfnis gesehen.[13]
Rz. 11
Entfallen ist neben dem Namensangabeerfordernis auch der Zwang zur Bezeichnung sämtlicher in der Partnerschaftsgesellschaft vertretenen Berufe,[14] was auch weit über den mit § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB verfolgten Schutzzweck hinausgeht.
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