Rz. 7

Die Neufassung des § 2 Abs. 1 PartGG zum Namenszusatz der Partnerschaftsgesellschaft folgt einer Forderung des 71. DJT nach einer Liberalisierung des Namensrechts[6] und hat folgenden Wortlaut:

 

Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten.

 

Rz. 8

Nach Ansicht des Gesetzgebers lassen sich die Anforderungen der Altregelung[7] – die z.T. nicht mehr zeitgemäß sind (z.B. der Zwang zur Benennung von mindestens einem Partner)[8] – nach der Liberalisierung des Firmenrechts im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz – HRefG)[9] "so nicht mehr aufrechterhalten".[10]

 

Rz. 9

Daher sind jetzt Sach- oder Phantasiebezeichnungen[11] zulässig.

 

Rz. 10

§ 2 Abs. 1 PartGG hält hingegen an den Namenszusätzen "und Partner" oder "Partnerschaft" fest, "weil sie dem Rechtsverkehr die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse transparent machen".[12] Für eine Zulassung weiterer Namenszusätze mit rechtsformbezeichnender Bedeutung hat der Gesetzgeber kein durchgreifendes praktisches Bedürfnis gesehen.[13]

 

Rz. 11

Entfallen ist neben dem Namensangabeerfordernis auch der Zwang zur Bezeichnung sämtlicher in der Partnerschaftsgesellschaft vertretenen Berufe,[14] was auch weit über den mit § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB verfolgten Schutzzweck hinausgeht.

[6] Vgl. Beschl. 32a des 71. DJT, in: Verhandlungen des 71. DJT, Bd. II/2, 2017, S. O224.
[7] Die Altfassung hatte folgen Wortlaut: "Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden".
[8] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 274: "Die grundsätzlich zu schützende Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber erfordert es jedenfalls aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht, dass der Name der Partnerschaftsgesellschaft den Namen mindestens eines Partners enthalten muss, zumal die Identifizierung der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen der Partner weitgehend an Bedeutung verloren hat".
[9] Vom 22.6.1998 – BGBl I, S. 1474.
[10] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 274.
[11] Die nach alter Rechtslage in den Grenzen der Namenswahrheit nach § 2 Abs. 2 PartGG alt i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB nur dem Namen der Partnerschaftsgesellschaft hinzugefügt werden durften – so BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 62/01, WM 2005, 93, juris Rn 14.
[12] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 274.
[13] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 274.
[14] Intention war hier die Information des Publikums über die tatsächliche Bandbreite der in der Partnerschaftsgesellschaft angebotenen freiberuflichen Dienstleistungen: BT-Drucks 12/6152, S. 11.

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