Rz. 18

In Abs. 1 S. 1 ist in Bezug auf die Registeranmeldung die Verweisung – auf § 106 Abs. 1 und 7 S. 1 und 2 HGB – angepasst worden.

 

Beachte:

Es ist kein Verweis auf § 106 Abs. 7 S. 3 HGB (Erleichterung hinsichtlich der Anmeldung einer Änderung der Geschäftsanschrift) erfolgt, da dies für die Partnerschaftsgesellschaft ohne Belang ist. Gemäß § 5 Abs. 2 PartG zählt nämlich die "Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union" ohnedies nicht zu den eintragungspflichtigen Tatsachen.[28]

[28] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 276.

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