Rz. 19
Als Folgeänderung zur Aufhebung von § 3 Abs. 2 PartGG alt stellt die Neufassung von § 3 Abs. 2 S. 2 PartGG klar, dass – über die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 PartGG i.V.m. § 106 Abs. 1 und 2 HGB zu machenden Angaben hinaus – auch Angaben zum
▪ | in der Partnerschaftsgesellschaft ausgeübten Beruf (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 PartGG) und |
▪ | zum Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 PartGG) |
zu machen sind.
Rz. 20
Dies ermöglicht es dem Registergericht den der Partnerschaftsgesellschaft vorbehaltenen Zweck und die Fähigkeit eines Gesellschafters, sich als Partner i.S.v. § 1 Abs. 1 PartGG an einer Partnerschaftsgesellschaft zu beteiligen, zu überprüfen.[29]
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