Rz. 44
Die Neufassung des § 10 PartGG zur Liquidation der Partnerschaft und zur Nachhaftung erfasst den Abs. 2:
(2) Nach der Auflösung der Partnerschaft[65] oder nach dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach den §§ 137 und 151 des Handelsgesetzbuchs.“[66]
Mit der Änderung von § 10 Abs. 2 PartGG erfolgt eine Anpassung der Verweisung auf die Sonderverjährung nach Auflösung einer OHG und die begrenzte Nachhaftung eines ausscheidenden Gesellschafters (§ 137 [Nachhaftung] und § 151 HGB [Sonderverjährung]).[67]
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