A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

Im PartGG hat der Gesetzgeber nach der Öffnung der Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) für die Ausübung freiberuflicher Zwecke (vgl. § 107 Abs. 1 S. 2 HGB) keinen grundlegenden Reformbedarf gesehen und deshalb weitgehend nur redaktionelle Anpassungen an das neue OHG-Recht vorgenommen.[1] Inhaltlich wurde nur das jetzt liberalisierte Namensrecht neu gefasst.

[1] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 273.

B. Überschrift des § 1 PartGG

 

Rz. 2

Die bisherige Überschrift "Voraussetzungen der Partnerschaft", die sich nur auf den Regelungsgehalt von § 1 Abs. 1 bis 3 PartGG bezieht, wurde an den geänderten Inhalt in § 1 Abs. 4 PartGG (Anordnung der Anwendung von Vorschriften über die GbR) angepasst in "Voraussetzungen der Partnerschaft; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Ziel ist es, "dem Rechtsanwender den gesamten Regelungsgehalt der Vorschrift [des § 1 PartGG] schon in ihrer Überschrift deutlich [zu] machen".[2]

[2] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 274.

C. Anwendbarkeit der Vorschriften über die GbR (§ 1 Abs. 4 PartGG)

 

Rz. 3

Die Neufassung des § 1 Abs. 4 PartGG zur Anwendbarkeit der GbR-Vorschriften auf die Partnerschaftsgesellschaft hat folgenden Wortlaut:

 

Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung“.

 

Rz. 4

Der Verweis wird damit weiter gefasst. Infolge der Einführung des neuen Instruments des Statuswechsels im BGB (vgl. § 707c BGB) und HGB (§ 106 Abs. 3 bis 5 sowie § 107 Abs. 2 und 3 HGB) – d.h. einem Wechsel (Übergang) zwischen verschiedenen Rechtsformen von Personengesellschaften (von einer eingetragenen GbR in eine Personenhandelsgesellschaft und vice versa) außerhalb des UmwG – enthält § 707c BGB Bestimmungen über die GbR.

 

Rz. 5

Diese Vorschriften über die GbR sollen auf einen Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft angewendet werden können.[3]

Infolgedessen soll "durch die Neufassung die Verweisung nicht mehr nur auf Bestimmungen des BGB, sondern generell auf Bestimmungen über die GbR erstreckt" werden.[4]

 

Rz. 6

Durch die Einfügung des Wortes "entsprechende" werden die Vorschriften des BGB über die GbR auf die Partnerschaftsgesellschaft i.S.e. Rechtsanalogie (statt vormals einer Rechtsgrundverweisung) für subsidiär anwendbar erklärt.[5]

[3] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 274.
[4] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 274.
[5] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 274: "Die (…) Rechtsgrundverweisung wird den verbleibenden Strukturunterschieden beider Gesellschaftsrechtsformen nicht hinreichend gerecht".

D. Name der Partnerschaft (§ 2 PartGG)

I. Namenszusatz (§ 2 Abs. 1 PartGG)

 

Rz. 7

Die Neufassung des § 2 Abs. 1 PartGG zum Namenszusatz der Partnerschaftsgesellschaft folgt einer Forderung des 71. DJT nach einer Liberalisierung des Namensrechts[6] und hat folgenden Wortlaut:

 

Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten.

 

Rz. 8

Nach Ansicht des Gesetzgebers lassen sich die Anforderungen der Altregelung[7] – die z.T. nicht mehr zeitgemäß sind (z.B. der Zwang zur Benennung von mindestens einem Partner)[8] – nach der Liberalisierung des Firmenrechts im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz – HRefG)[9] "so nicht mehr aufrechterhalten".[10]

 

Rz. 9

Daher sind jetzt Sach- oder Phantasiebezeichnungen[11] zulässig.

 

Rz. 10

§ 2 Abs. 1 PartGG hält hingegen an den Namenszusätzen "und Partner" oder "Partnerschaft" fest, "weil sie dem Rechtsverkehr die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse transparent machen".[12] Für eine Zulassung weiterer Namenszusätze mit rechtsformbezeichnender Bedeutung hat der Gesetzgeber kein durchgreifendes praktisches Bedürfnis gesehen.[13]

 

Rz. 11

Entfallen ist neben dem Namensangabeerfordernis auch der Zwang zur Bezeichnung sämtlicher in der Partnerschaftsgesellschaft vertretenen Berufe,[14] was auch weit über den mit § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB verfolgten Schutzzweck hinausgeht.

[6] Vgl. Beschl. 32a des 71. DJT, in: Verhandlungen des 71. DJT, Bd. II/2, 2017, S. O224.
[7] Die Altfassung hatte folgen Wortlaut: "Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden".
[8] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 274: "Die grundsätzlich zu schützende Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber erfordert es jedenfalls aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht, dass der Name der Partnerschaftsgesellschaft den Namen mindestens eines Partners enthalten muss, zumal die Identifizierung der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen der Partner weitgehend an Bedeutung verloren hat".
[9] Vom 22.6.1998 – BGBl I, S. 1474.
[10] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 274.
[11] Die nach alter Rechtslage in den Grenzen der Namenswahrheit nach § 2 Abs. 2 PartGG alt i.V...

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