A. Vorbemerkung
Rz. 1
Im PartGG hat der Gesetzgeber nach der Öffnung der Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) für die Ausübung freiberuflicher Zwecke (vgl. § 107 Abs. 1 S. 2 HGB) keinen grundlegenden Reformbedarf gesehen und deshalb weitgehend nur redaktionelle Anpassungen an das neue OHG-Recht vorgenommen.[1] Inhaltlich wurde nur das jetzt liberalisierte Namensrecht neu gefasst.
B. Überschrift des § 1 PartGG
Rz. 2
Die bisherige Überschrift "Voraussetzungen der Partnerschaft", die sich nur auf den Regelungsgehalt von § 1 Abs. 1 bis 3 PartGG bezieht, wurde an den geänderten Inhalt in § 1 Abs. 4 PartGG (Anordnung der Anwendung von Vorschriften über die GbR) angepasst in "Voraussetzungen der Partnerschaft; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Ziel ist es, "dem Rechtsanwender den gesamten Regelungsgehalt der Vorschrift [des § 1 PartGG] schon in ihrer Überschrift deutlich [zu] machen".[2]
C. Anwendbarkeit der Vorschriften über die GbR (§ 1 Abs. 4 PartGG)
Rz. 3
Die Neufassung des § 1 Abs. 4 PartGG zur Anwendbarkeit der GbR-Vorschriften auf die Partnerschaftsgesellschaft hat folgenden Wortlaut:
Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung“.
Rz. 4
Der Verweis wird damit weiter gefasst. Infolge der Einführung des neuen Instruments des Statuswechsels im BGB (vgl. § 707c BGB) und HGB (§ 106 Abs. 3 bis 5 sowie § 107 Abs. 2 und 3 HGB) – d.h. einem Wechsel (Übergang) zwischen verschiedenen Rechtsformen von Personengesellschaften (von einer eingetragenen GbR in eine Personenhandelsgesellschaft und vice versa) außerhalb des UmwG – enthält § 707c BGB Bestimmungen über die GbR.
Rz. 5
Diese Vorschriften über die GbR sollen auf einen Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft angewendet werden können.[3]
Infolgedessen soll "durch die Neufassung die Verweisung nicht mehr nur auf Bestimmungen des BGB, sondern generell auf Bestimmungen über die GbR erstreckt" werden.[4]
Rz. 6
Durch die Einfügung des Wortes "entsprechende" werden die Vorschriften des BGB über die GbR auf die Partnerschaftsgesellschaft i.S.e. Rechtsanalogie (statt vormals einer Rechtsgrundverweisung) für subsidiär anwendbar erklärt.[5]
D. Name der Partnerschaft (§ 2 PartGG)
I. Namenszusatz (§ 2 Abs. 1 PartGG)
Rz. 7
Die Neufassung des § 2 Abs. 1 PartGG zum Namenszusatz der Partnerschaftsgesellschaft folgt einer Forderung des 71. DJT nach einer Liberalisierung des Namensrechts[6] und hat folgenden Wortlaut:
Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten.
Rz. 8
Nach Ansicht des Gesetzgebers lassen sich die Anforderungen der Altregelung[7] – die z.T. nicht mehr zeitgemäß sind (z.B. der Zwang zur Benennung von mindestens einem Partner)[8] – nach der Liberalisierung des Firmenrechts im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz – HRefG)[9] "so nicht mehr aufrechterhalten".[10]
Rz. 9
Daher sind jetzt Sach- oder Phantasiebezeichnungen[11] zulässig.
Rz. 10
§ 2 Abs. 1 PartGG hält hingegen an den Namenszusätzen "und Partner" oder "Partnerschaft" fest, "weil sie dem Rechtsverkehr die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse transparent machen".[12] Für eine Zulassung weiterer Namenszusätze mit rechtsformbezeichnender Bedeutung hat der Gesetzgeber kein durchgreifendes praktisches Bedürfnis gesehen.[13]
Rz. 11
Entfallen ist neben dem Namensangabeerfordernis auch der Zwang zur Bezeichnung sämtlicher in der Partnerschaftsgesellschaft vertretenen Berufe,[14] was auch weit über den mit § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB verfolgten Schutzzweck hinausgeht.
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