A. Vorbemerkung
Rz. 1
Im PartGG hat der Gesetzgeber nach der Öffnung der Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) für die Ausübung freiberuflicher Zwecke (vgl. § 107 Abs. 1 S. 2 HGB) keinen grundlegenden Reformbedarf gesehen und deshalb weitgehend nur redaktionelle Anpassungen an das neue OHG-Recht vorgenommen. Inhaltlich wurde nur das jetzt liberalisierte Namensrecht neu gefasst.
B. Überschrift des § 1 PartGG
Rz. 2
Die bisherige Überschrift "Voraussetzungen der Partnerschaft", die sich nur auf den Regelungsgehalt von § 1 Abs. 1 bis 3 PartGG bezieht, wurde an den geänderten Inhalt in § 1 Abs. 4 PartGG (Anordnung der Anwendung von Vorschriften über die GbR) angepasst in "Voraussetzungen der Partnerschaft; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Ziel ist es, "dem Rechtsanwender den gesamten Regelungsgehalt der Vorschrift [des § 1 PartGG] schon in ihrer Überschrift deutlich [zu] machen".
C. Anwendbarkeit der Vorschriften über die GbR (§ 1 Abs. 4 PartGG)
Rz. 3
Die Neufassung des § 1 Abs. 4 PartGG zur Anwendbarkeit der GbR-Vorschriften auf die Partnerschaftsgesellschaft hat folgenden Wortlaut:
Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung“.
Rz. 4
Der Verweis wird damit weiter gefasst. Infolge der Einführung des neuen Instruments des Statuswechsels im BGB (vgl. § 707c BGB) und HGB (§ 106 Abs. 3 bis 5 sowie § 107 Abs. 2 und 3 HGB) – d.h. einem Wechsel (Übergang) zwischen verschiedenen Rechtsformen von Personengesellschaften (von einer eingetragenen GbR in eine Personenhandelsgesellschaft und vice versa) außerhalb des UmwG – enthält § 707c BGB Bestimmungen über die GbR.
Rz. 5
Diese Vorschriften über die GbR sollen auf einen Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft angewendet werden können.
Infolgedessen soll "durch die Neufassung die Verweisung nicht mehr nur auf Bestimmungen des BGB, sondern generell auf Bestimmungen über die GbR erstreckt" werden.
Rz. 6
Durch die Einfügung des Wortes "entsprechende" werden die Vorschriften des BGB über die GbR auf die Partnerschaftsgesellschaft i.S.e. Rechtsanalogie (statt vormals einer Rechtsgrundverweisung) für subsidiär anwendbar erklärt.
D. Name der Partnerschaft (§ 2 PartGG)
I. Namenszusatz (§ 2 Abs. 1 PartGG)
Rz. 7
Die Neufassung des § 2 Abs. 1 PartGG zum Namenszusatz der Partnerschaftsgesellschaft folgt einer Forderung des 71. DJT nach einer Liberalisierung des Namensrechts und hat folgenden Wortlaut:
Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten.
Rz. 8
Nach Ansicht des Gesetzgebers lassen sich die Anforderungen der Altregelung – die z.T. nicht mehr zeitgemäß sind (z.B. der Zwang zur Benennung von mindestens einem Partner) – nach der Liberalisierung des Firmenrechts im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz – HRefG) "so nicht mehr aufrechterhalten".
Rz. 9
Daher sind jetzt Sach- oder Phantasiebezeichnungen zulässig.
Rz. 10
§ 2 Abs. 1 PartGG hält hingegen an den Namenszusätzen "und Partner" oder "Partnerschaft" fest, "weil sie dem Rechtsverkehr die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse transparent machen". Für eine Zulassung weiterer Namenszusätze mit rechtsformbezeichnender Bedeutung hat der Gesetzgeber kein durchgreifendes praktisches Bedürfnis gesehen.
Rz. 11
Entfallen ist neben dem Namensangabeerfordernis auch der Zwang zur Bezeichnung sämtlicher in der Partnerschaftsgesellschaft vertretenen Berufe, was auch weit über den mit § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB verfolgten Schutzzweck hinausgeht.