Vicki Irene Commer, Andre Naumann
Rz. 179
Außer durch Eintritt des Versicherungsfalls oder Ablauf des Vertrages kann ein Lebensversicherungsvertrag vorzeitig durch Kündigung enden.
§ 168 Abs. 1 VVG erlaubt, sofern laufende Prämien zu zahlen sind, die jederzeitige Kündigung der Lebensversicherung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Kein Kündigungsrecht besteht gemäß § 168 Abs. 3 VVG bei steuerlich nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 b EStG geförderten Basisrentenversicherungen sowie bei Vereinbarung eines Verfügungsverbotes nach § 851c ZPO. Da bei Rentenversicherungen ab Rentenbeginn keine laufenden Prämien mehr zu zahlen sind, ist ein Ausschluss des Kündigungsrechts nach Rentenbeginn in der Rentenversicherung zulässig. Versicherungsperiode ist nach § 12 VVG der Zeitraum eines Jahres, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist. § 12 Abs. 1 S. 2 ALB erweitert die Kündigungsmöglichkeit zugunsten des Versicherungsnehmers. Danach ist, sofern nicht ein bestimmter Mindestbetrag der Versicherungssumme unterschritten wird, eine Teilkündigung zulässig. Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat (§ 39 Abs. 1 VVG).
Rz. 180
Kündigungsberechtigt ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer, und zwar auch dann, wenn er einem Dritten ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat. Liegt ein widerrufliches Bezugsrecht vor, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob mit der Kündigung auch der Widerruf des Bezugsrechts erklärt werden soll. Da das Kündigungsrecht für sich allein keinen Vermögenswert besitzt, ist das Kündigungsrecht weder selbstständig abtretbar noch pfändbar. Werden die Rechte aus der Lebensversicherung an einen Gläubiger abgetreten, wird das Kündigungsrecht regelmäßig mit übertragen. Ebenso wird bei einer Pfändung das Kündigungsrecht regelmäßig mit gepfändet. Ist an der Lebensversicherung ein Pfandrecht begründet, ist zur Kündigung, da es sich um eine Verfügung handelt, vor Pfandreife nach § 1276 BGB die Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich. Der Pfandgläubiger selbst hat vor Pfandreife kein selbstständiges Kündigungsrecht; nach Eintritt der Pfandreife steht dem Pfandgläubiger das Kündigungsrecht zu. Gerät der Versicherungsnehmer in Insolvenz, verliert er das Gestaltungsrecht der Kündigung an den Insolvenzverwalter. Lehnt der Insolvenzverwalter im Rahmen seines Wahlrechts nach § 103 InsO die Erfüllung ab, erlöschen allein dadurch nicht die Ansprüche aus der Versicherung. Zu einer Beendigung der Versicherung und Entstehung des Anspruchs auf den Rückkaufswert kommt es vielmehr erst dann, wenn der Insolvenzverwalter die Kündigung des Versicherungsvertrags erklärt. Bei Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung schließen die in § 2 Abs. 2 S. 4 bis 6 BetrAVG enthaltenen Verfügungsverbote einen vorzeitigen Rückkauf der Versicherung, wenn der Vertrag nach Ausscheiden des Versicherten auf diesen übertragen wurde, in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten Deckungskapitals aus, und zwar auch bei Entgeltumwandlung. Für die Form der Kündigungserklärung kann die Schrift- oder Textform vereinbart werden (§ 171 S. 2 VVG).