Vicki Irene Commer, Andre Naumann
Rz. 47
Die Reiserücktrittskostenversicherung bietet finanziellen Schutz in Fällen der Stornierung, wenn durch ein versichertes Ereignis die planmäßige Durchführung der Reise für die versicherte Person unzumutbar wurde, Ziff. 2.1 VB-Reiserücktritt.
Unter § 1 Nr. 3 AVB-RR findet sich zusätzlich eine Regelung für den verspäteten Antritt einer Reise. Diese Reise ist zwar nicht wie geplant möglich, aber ein sinnvoller Teil der Reise bleibt es. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Mehrkosten der geänderten Anreise und den finanziellen Ausgleich der nicht genutzten Reiseleistung.
Rz. 48
Das versicherte Interesse des VN bzw. der VP besteht darin, von den mit der Buchung einer Reise verbunden Unwägbarkeiten und finanziellen Risiken befreit zu werden. Die Art und Höhe dieser finanziellen Absicherung richtet sich innerhalb der Reiserücktrittskostenversicherung danach, ob die Reise vollständig storniert oder lediglich verspätet angetreten wird.
Rz. 49
Regelmäßig vereinbaren Reiseveranstalter sog. Stornostaffeln. Damit erfolgt eine zulässige Pauschalierung der Entschädigungshöhe. Dem Reiseveranstalter erspart das eine aufwändige Berechnung und er braucht seine Kalkulation nicht offenzulegen. Es handelt sich hierbei um die vertraglich geschuldeten Stornokosten, die im Rahmen der Reisekostenrücktrittsversicherung vom VR zu ersetzen sind, Ziff. 1.1 VB-Reiserücktritt.
Die Vereinbarung der Geltung von Stornostaffeln erfolgt regelmäßig im Rahmen von AGB und unterliegt daher der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.
Die Angemessenheit der Stornopauschale kann der Reisende substantiiert bestreiten. Angaben "ins Blaue hinein" genügen hierfür regelmäßig nicht.
Rz. 50
Hinweis
Die vom Reiseveranstalter geltend gemachten Stornokosten sind genau zu prüfen. Ist die konkret verwendete Stornostaffel z.B. aus AGB-rechtlichen Gesichtspunkten heraus unwirksam, so sind vertraglich keine Stornokosten geschuldet. Der VR braucht dann auch die Kosten nicht zu erstatten.
Rz. 51
Umfasst sind auch die angefallenen Reisevermittlungsentgelte, Ziff. 1.2 VB-Reiserücktritt. Ausgenommen bleiben jene Entgelte, die erst infolge der Reisestornierung geschuldet werden, wie etwa Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung, Ziff. 1.2 VB-Reiserücktritt.
Rz. 52
Deckt die Reiserücktrittskostenversicherung auch die (Mehr-)Kosten ab, die aufgrund eines verspäteten Reiseantritts entstehen, § 1 Abs. 3 AVB RR, dann ist der verspätete Reiseantritt ein "Minus" zum vollständigen Reiserücktritt, die Reiseleistung kann also teilweise in Anspruch genommen werden.
Der VR erstattet im Falle eines verspäteten Reiseantritts die Nachreisekosten, maximal bis zur Höhe der fiktiven Stornokosten.