An das
Landgericht _________________________
In dem Rechtsstreit
_________________________ ./. _________________________ Versicherungs AG
Az. _________________________
werde ich beantragen
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
und trage zur
Klageerwiderung
wie folgt vor:
Die Klage ist unbegründet. Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers besteht nicht.
I.
1. Vertragsdaten
Die vertraglichen Angaben des Klägers sind unstreitig.
2. Vorgerichtliche Leistungsprüfung
Der Kläger meldete eine Leistung mit Brief vom 12.2.2013
Anlage B 1
an. Die Beklagte prüfte dann ihre Leistungspflicht. Dazu forderte die Beklagte ein Formular zur Aufnahme der Anknüpfungstatsachen einer Berufsunfähigkeit in
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beruflicher Komponente, |
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medizinischer Komponente, |
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zeitlicher Komponente |
an. Es folgten Eigenangaben des Klägers vom 18.3.2013,
Anlage B 2
dem der Kläger das Gutachten Dr. _________________________ (Anlage K 3) beifügte.
Das Gutachten berücksichtigte nur teilweise die klägerische Berufsausübung. Die Richtigkeit des Gutachtens wird ausdrücklich bestritten.
Auf die ebenfalls ausgeübte beratende Tätigkeit und die Tätigkeit im Verkauf wird nicht eingegangen.
Der weitere außergerichtliche Schriftwechsel wird als
Anlagenkonvolut B 3
vorgelegt. Daraus ergibt sich eine abweichende Tätigkeitsbeschreibung. Die Angaben der Tätigkeitsbeschreibung der Klageschrift (Anlage K2) werden ausdrücklich bestritten.
Der Beklagten lagen auch vor:
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MRT-Befund HWS, LWS vom 31.8.2012 |
Anlage B 4
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MRT-Befund vom 25.11.2012 |
Anlage B 5
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Reha-Entlassungsbericht _________________________ Klinik vom 17.5.2013 |
Anlage B 6.
Die Beklagte hatte beim klägerischen Orthopäden eine Anfrage gehalten. Aus diesem Bericht des Dr. _________________________ vom 12.4.2014
Anlage B 7
ergab sich keine objektive Beeinträchtigung von mindestens 50 % in der konkret zuletzt ausgeübten Tätigkeiten des Klägers. Die Beklagte erklärte daher die Leistungsablehnung mit Brief vom 9.7.2014
Anlage B 8.
II.
Die Klage ist unbegründet. Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit wird bestritten.
1. Tätigkeit
Nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ ist zunächst der "Beruf" maßgeblich. Es wird in Alltags- und Rechtssprache jede auf Dauer angelegte, der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit, als Beruf angesehen. Ein Beruf kann auch aus mehreren Teilen bestehen, wie Haupt- und Nebentätigkeit.
Für den BGH ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, nicht die Bezeichnung im Versicherungsantrag oder im Versicherungsschein oder das allgemeine Berufsbild maßgebend (BGH, VersR 1996, 830), was sich aus der konkret zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die in ihren Einzelheiten auch hinsichtlich der Teiltätigkeiten und ihren Anforderungen bekannt sein muss, ergibt (BGH, VersR 1992, 1386).
Die Beklagte bestreitet, dass die vom Kläger vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung ausreichend präzise ist. Der Klägervortrag ist unvollständig. Es gibt Lücken in den Tagesabläufen bzw. unkonkrete Handlungen wie "Montag: Stuckarbeiten im Innenraum".
Die Beklagte bestreitet die klägerischen Behauptungen zur angeblichen konkreten letzten Tätigkeit insgesamt und in jeder Einzelheit mit Nichtwissen. Sollte das Gericht ein Bestreiten in jedem einzelnen Unterpunkt der Einzeltätigkeiten für erforderlich halten, wird ausdrücklich um richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO gebeten.
Auch den Umfang der einzelnen Tätigkeiten bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Dies gilt auch für angeblichen Körperhaltungen und Belastungen.
2. Medizinische Aspekte
Anhand der Befunde ist eine mindestens 50 %-ige Beeinträchtigung des Klägers nicht ersichtlich. So reichen die im Reha-Entlassungsbericht (Anlage B 6) genannten Funktionseinschränkungen nicht aus. Man kann die Darstellungen des Klägers nicht nachzuvollziehen. Es fehlen Angaben zu tatsächlichen funktionalen Beeinträchtigungen. Die Feststellung einer Gesundheitsschädigung alleine reicht nicht aus. Es können allenfalls geringgradige Beeinträchtigungen in Teilbereichen nachvollzogen werden, deutlich unter der 50 % Marke.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger arbeitsunfähig sei, da eine Arbeitsunfähigkeit mit einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht gleichzusetzen ist (OLG Saarbrücken, VersR 2011, 249, 250). Der Kläger muss schlüssig und substantiiert vortragen und unter Beweis stellen, wie sich seine Gesundheitsschädigung auf die konkreten beruflichen Anforderungen auswirkt.
Das ist begründet, weil maßgeblich nicht das subjektive Empfinden des Versicherten oder seines Behandlers ist, sondern die objektive Situation (vgl. Prölss/Martin/Lücke, § 172 VVG Rn 39 = § 2 BU Rn 5).
Danach ist die Klage unbegründet und abzuweisen.
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Rechtsanwalt