Die Diskussion um den Inhalt der Vollstreckungsprotokolle ist, wie die fehlenden aktuellen Entscheidungen zu § 86 GVGA und § 762 ZPO zeigen, in den vergangenen Jahren zum Erliegen gekommen. Es kann deshalb nur auf ältere Entscheidungen zurückgegriffen werden.
OLG Düsseldorf, NJW-RR 2020, 1217. |
Hat das Grundbuchamt bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, das zum Gesamtgut der Ehegatten in Gütergemeinschaft gehört, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsorgan vorzunehmen, so muss der Gläubiger die Voraussetzungen des § 741 ZPO durch formwirksame öffentliche Urkunden (§ 29 GBO) nachweisen (hier: mit Unterschrift und Stempel versehene Auskunft aus dem Gewerberegister sowie die beglaubigte Abschrift des Protokolls des Gerichtsvollziehers über das im Zusammenhang mit der Verhaftung des Schuldners erstellte Vermögensverzeichnis) |
OLG Düsseldorf, NJOZ 2019, 538. |
Beauftragt der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit einer Zwangsvollstreckung, die von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt (§ 756 ZPO), muss die Gegenleistung dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher tatsächlich so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist (§ 294 BGB). Ein solches tatsächliches Angebot ist nicht erfolgt, wenn der beauftragte Gerichtsvollzieher in seinem Protokoll über die Zwangsvollstreckung ausdrücklich feststellt, dass die Ware in dem vorgefundenen Zustand nicht im Wege der Zug-um-Zug-Leistung angeboten werden konnte. |
LG Mainz, Beschl. v. 27.11.2003 – 3 T 1117/03 = DGVZ 2004, 74. |
Der Aufnahme einzelner Gegenstände in das Zwangsvollstreckungsprotokoll bedarf es nur dann, wenn eine Austauschpfändung in Betracht kommt. Ansonsten reicht der allgemeine Hinweis, dass die Pfändung (hier von Sachen zur Fortsetzung der Berufstätigkeit/notwendigste Einrichtung) unterblieben ist. Hinweis: Die Entscheidung ist zu eng. Da der Gläubiger entscheiden muss, ob er eine Austauschpfändung für möglich hält, müsste der Gerichtsvollzieher einen Gegenstand schon dann in das Protokoll aufnehmen, wenn er eine Austauschpfändung nicht ausschließen kann. |
AG Rosenheim, Beschl. v. 29.1.2003 – 2 M 20060/03 = DGVZ 2003, 125. |
Gemäß § 762 ZPO i.V.m. § 135 Nr. 6 GVGA (heute § 86 Abs. 6 GVGA) ist der Gerichtsvollzieher nur verpflichtet, im Protokoll nach einem erfolglosen Pfändungsversuch den allgemeinen Hinweis anzugeben, dass eine Pfändung unterblieben ist, weil der Schuldner nur Sachen besitzt, die nicht gepfändet werden dürfen oder nicht gepfändet werden sollen oder durch deren Verwertung ein Überschuss für die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten ist. Es kann nicht verlangt werden, dass der Gerichtsvollzieher der Pfändung nicht unterliegende Gegenstände nach Art, Menge und Wert auflistet. |
AG Lübeck v. 24.10.2002 – 7 T 531/02 = DGVZ 2002, 185. |
Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, gemäß § 762 ZPO i.V.m. § 135 Nr. 6 GVGA (heute § 86 Abs. 6 GVGA) eine Inventurliste über die nicht pfändbaren Gegenstände im Rahmen des Pfändungsprotokolls zu erstellen. |
LG Cottbus, Beschl. v. 25.6.2002 – 7 T 73/02 = JurBüro 2002, 547 = InVo 2002, 428. |
Auf Antrag des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher die vorgefundenen Waren und Gegenstände ihrer Art, ihrer Beschaffenheit und ihrem Umfang nach so zu bezeichnen, dass ein Anhalt für die Beurteilung der Frage gegeben wird, ob die Pfändung mit Recht unterblieb. |
AG Altötting v. 21.1.2000 – M 907/99 = DGVZ 2000, 79. |
Den Anforderungen des § 135 Nr. 6 GVGA (heute § 86 Abs. 6 GVGA) ist genüge getan, wenn der Gerichtsvollzieher im Pfändungsprotokoll erklärt, dass er beim Schuldner nur unpfändbare Sachen gefunden habe, und das vorhandene Mobiliar ohne Wert sei. Einer Auflistung der der Pfändung nicht unterliegenden Gegenstände nach Art, Menge und Wert bedarf es nicht. |
AG Neuwied, Beschl. v. 2.12.1997 – 5 M 4587/97 = DGVZ 1998, 94. |
Auch wenn Vollstreckungsversuche erfolglos bleiben, weil der Schuldner nicht angetroffen wird, hat der Gerichtsvollzieher über den Vollstreckungsversuch ein Protokoll anzufertigen und dem Gläubiger auf Antrag eine Abschrift hiervon zu erteilen. |
AG Altötting, Beschl. v. 18.2.1997 – M 123/97 = DGVZ 1997, 91. |
Ein Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, vorgefundene und für unpfändbar gehaltene Gegenstände im Pfändungsprotokoll genau zu verzeichnen. Ebenso wenig besteht eine Ermittlungspflicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. Ohne Zustimmung des Schuldners ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, dessen Geschäftsunterlagen auf eventuell bestehende Forderungen durchzusehen. Auch ist ein Gerichtsvollzieher zu keinen Feststellungen über die Art und Weise befugt, wie der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreitet. Hinweis: Die Entscheidung widerspricht § 806a ZPO, nach der der Gerichtsvollzieher den Schuldner zu befragen hat. Auch sieht § 758 ZPO ausdrücklich vor, dass der Gerichtsvollzieher die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen hat. Letztlich ergibt sich aus §§ 8... |