Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 491
Soll die Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher erfolgen, so entscheidet hierüber nach § 825 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht. Ausschließlich zuständig ist dabei das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die zu verwertende Sache sich zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.
Rz. 492
Als andere Personen, denen die Versteigerung übertragen werden kann, kommen etwa Makler, Auktionatoren, Notare, Banken oder Kommissionäre in Betracht.
Rz. 493
Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners, wobei hinsichtlich der Voraussetzungen das Gleiche gilt wie bei einem Antrag an den Gerichtsvollzieher auf eine andere Art der Verwertung nach § 825 Abs. 1 ZPO. Insbesondere muss also diese Verwertungsform zu einem höheren Versteigerungserlös als die öffentliche Versteigerung nach § 814 ZPO führen können.
Rz. 494
Auch hier ist der nach § 20 Nr. 17 RPflG handelnde Rechtspfleger verpflichtet, den Antragsgegner zu hören. Findet eine Anhörung tatsächlich statt, so liegt eine Entscheidung (zur Abgrenzung zur Vollstreckungsmaßnahme vgl. § 16) in der Zwangsvollstreckung vor, sodass der Beschluss mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO angegriffen werden kann. Wird eine Anhörung trotz der diesbezüglichen Verpflichtung unterlassen, so liegt nur eine Vollstreckungsmaßnahme vor, die dann mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO anzugreifen ist.
Rz. 495
Die Handlungen der dann mit der Versteigerung beauftragten Person richten sich nach den Regeln des Kaufes, d.h. nach den Vorschriften des BGB, also den §§ 433 ff., 929 ff. BGB. Macht die zur Versteigerung bestimmte Person vor der Versteigerung deutlich, dass diese aufgrund einer Pfändung erfolgt, so greift der gesetzliche Gewährleistungsausschluss nach § 445 BGB. Dem Käufer kommen danach die Gewährleistungsrechte nur zu, wenn die mit der Versteigerung beauftragte Person einen Mangel arglistig verschwiegen oder die Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Rz. 496
Hinweis
Fehlt es an diesem Hinweis, haftet die dritte Person dem Erwerber nach den allgemeinen Bestimmungen des Kaufrechts, d.h. entsprechend § 437 BGB auf Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz. Auch ist es dem Käufer dann möglich vom Vertrag zurückzutreten.
Rz. 497
Der Schuldner kann nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, dem nach § 825 Abs. 2 ZPO mit der Versteigerung mehrerer gepfändeter Gegenstände beauftragten privaten Auktionator die Anweisung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht.
Rz. 498
Der Versteigerer hat den Erlös an den Gerichtsvollzieher, nicht aber an den Gläubiger abzuführen. Der Gerichtsvollzieher bringt die Vollstreckungskosten in Abzug und zahlt sodann den Erlös bis zur Höhe der Vollstreckungsforderung an den Gläubiger. Einen eventuellen Mehrerlös kehrt er an den Schuldner aus. Versteigert ein Dritter auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts und im Auftrag des Gerichtsvollziehers gepfändete Gegenstände, kann wegen des einbehaltenen Erlöses ein Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den Dritten aus Eingriffskondiktion bestehen.
Rz. 499
Die Wirkung des § 819 ZPO, d.h. die Zahlungsfiktion des Schuldners an den Gläubiger, tritt erst mit dem Erhalt des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher ein. Der bei der Versteigerung erzielte Erlös fällt mit der Aushändigung durch den Veräußerer an den Gerichtsvollzieher analog § 1247 S. 2 BGB als Surrogat der gepfändeten Sache in das Eigentum des Vollstreckungsschuldners bzw. – wenn es sich um eine schuldnerfremde Sache handelt – in das Eigentum des vormaligen Eigentümers der Sache.
Rz. 500
Für den Beschluss des Vollstreckungsgerichtes, mit dem eine Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher gestattet wird, fällt mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage im GKG keine Gebühr an.
Der Gerichtsvollzieher erhält im Fall der Versteigerung der gepfändeten Sache durch einen Dritten die Festgebühr von derzeit 17,60 EUR nach Nr. 310 KV GvKostG.
Für den Rechtsanwalt handelt es sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 RVG um eine besondere Angelegenheit, sodass er für den Antrag nach § 825 Abs. 2 ZPO eine weitere 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG nebst der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG erhält, was das entsprechende Vorgehen zusätzlich attraktiv macht. Die Teilnahme des Rechtsanwalts am Versteigerungstermin wird nicht gesondert vergütet. Die 0,3 Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG setzt insoweit nämlich voraus, dass es sich um einen gerichtlichen Termin handelt. Der Versteigerungstermin wird allein durch die gerichtliche Gestattung aber nicht zu einem gerichtlichen Termin.