An
_________________________ [Schuldner]
in _________________________
In der Forderungssache
_________________________ ./. _________________________
zeige ich an, dass der Gläubiger mich mit seiner weiteren Vertretung beauftragt hat.
Aufgrund des _________________________ vom _________________________, zugestellt am _________________________, sind Sie verpflichtet, an meinen Mandanten _________________________ EUR nebst Zinsen und Kosten, insgesamt _________________________ EUR, wie aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlich, zu zahlen.
Dem Gläubiger liegt seit dem _________________________ eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels vor. Obwohl seit der Zustellung des Vollstreckungstitels mehr als zwei Wochen vergangen sind, haben Sie die Vollstreckungsforderung bisher nicht ausgeglichen.
Im Namen und in Vollmacht des Gläubigers haben Sie zur Vermeidung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die aus der beigefügten Forderungsaufstellung ersichtliche Forderung einschließlich der nachfolgend aufgeführten Kosten bis zum
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wie folgt auszugleichen:
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Empfänger /Begünstigter |
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Zahlung auf das Konto (IBAN) |
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bei der |
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BIC |
_________________________ |
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Gesamtforderung |
_________________________ |
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Verwendungszweck |
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Die diesseitige Geldempfangsvollmacht ist beigefügt.
Soweit Sie zum unmittelbaren Ausgleich der Forderung nicht in der Lage sind, rufen Sie mich unter der Nr. _________________________ an, um über die Möglichkeiten zum Forderungsausgleich zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung zu sprechen. Dies erspart Ihnen unnötigen Aufwand und weitere Kosten.
Eine Abschrift dieser Zahlungsaufforderung ist mit gleicher Post an ihren bisherigen Prozessbevollmächtigten versandt worden.
Wir sind beauftragt, unmittelbar nach fruchtlosem Fristablauf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu ergreifen, die weitere Kosten verursachen werden.
Da Sie in angemessener Frist die titulierte Forderung nicht ausgeglichen haben, haben Sie auch die folgenden Kosten dieser Zahlungsaufforderung zu tragen (BGH NJW 2012, 3789 = FoVo 2013, 78; BGH NJW-RR 2003, 1581 = InVo 2004, 35):
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Gegenstandswert gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG |
_________________________ EUR |
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hieraus 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG |
_________________________ EUR |
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zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG |
_________________________ EUR |
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Zwischensumme netto |
_________________________ EUR |
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zuzüglich Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG |
_________________________ EUR |
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Kostenforderung brutto |
_________________________ EUR |
Hinsichtlich der Umsatzsteuer erklären wir, dass unser Mandant nicht Vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Gesamtforderung ist in dem vorstehenden Zahlungsbetrag enthalten.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift