Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 152
Hat der Gläubiger einen gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Titel auf Zahlung einer Geldleistung erwirkt, ohne selbst in der Lage zu sein, die Sicherheitsleistung zu stellen und damit nach § 751 Abs. 2 ZPO die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung zu schaffen, muss und sollte er gleichwohl nicht auf Sicherungsmaßnahmen verzichten, um so zu vermeiden, dass der böswillige Schuldner die Zeit zwischen der Titelschaffung und der Rechtskraft nutzt, um Vermögen der späteren Zwangsvollstreckung zu entziehen.
Rz. 153
Hinweis
Bei der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung soweit der Gläubiger die Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, d ZPO betreibt, wird der Antrag des Gläubigers, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft im Rahmen der Sicherungsvollstreckung durchzuführen, unzulässig. Der Schuldner ist in diesem Fall nicht berechtigt, den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft einseitig für erledigt zu erklären, weil insoweit nur der Gläubiger verfügen kann.
Rz. 154
Ein den nach § 804 Abs. 3 ZPO beachtlichen Rang wahrendes und effektives Sicherungsmittel bietet in einem solchen Fall die so genannte Sicherungsvollstreckung nach §§ 720a, 750 Abs. 3 ZPO. Der Gläubiger pfändet einen Gegenstand (Sicherung), darf diesen dann aber noch nicht verwerten.
Die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO (ebenso Erhebungen nach § 802l ZPO) wird als zulässiges Ziel der Sicherungszwangsvollstreckung zwar nicht ausdrücklich in § 720a Abs. 1 ZPO benannt. Gleichwohl kann der Gläubiger unter den in §§ 807, 802c, 802l genannten Voraussetzungen auch im Rahmen der Sicherungsvollstreckung die Abgabe einer an Eides statt versicherten Vermögensauskunft fordern, weil diese dem Gläubiger insbesondere die (von § 720a ZPO zugelassene) Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ermöglichen soll. Das folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die dem Gläubiger den Zugriff auf das Schuldnervermögen im Wege der Sicherungsvollstreckung eröffnet. Dem Gläubiger soll eine dem Arrest vergleichbare Sicherung verschafft werden, indem er auch vor einer Schmälerung der Haftungsmasse durch den Schuldner geschützt wird. Dieser Zweck ist aber nur dann sicher zu erreichen, wenn der Schuldner auch im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO die Vermögensauskunft abgeben muss. Denn nur auf diesem Wege kann der Gläubiger zuverlässig ermitteln, ob der Schuldner Vermögen besitzt, auf das er im Wege der Sicherungsvollstreckung zugreifen kann. Die Abnahme der Vermögensauskunft ist eine zweckgerichtete Maßnahme zur Vorbereitung zulässiger, hier auf Sicherung beschränkter, Vollstreckungszugriffe. Aus vergleichbaren Erwägungen ist allgemein anerkannt, dass der dingliche Arrest ein zur Herbeiführung der Vermögensauskunft genügender Titel ist.
Rz. 155
Die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO führt neben der Rangwahrung nach § 804 Abs. 3 ZPO auch dazu, dass der Gläubiger frühzeitig Versuchen des zahlungsunwilligen Schuldners entgegentritt, Vermögensgegenstände dem späteren Zugriff des Gläubigers zu entziehen. Auf solche Gegenstände könnte anderenfalls nur noch unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes zurückgegriffen werden, was zeit- und kostenintensiv ist, nicht selten aber auch daran scheitert, dass die Tatsachen überhaupt nicht bekannt werden.
Rz. 156
Die Sicherungsvollstreckung des § 720a ZPO findet für sämtliche Leistungsurteile statt, die nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Dies sind nach §§ 709, 708 Nr. 11 ZPO solche Zahlungstitel, deren Hauptforderung den Betrag von 1.250,00 EUR und/oder deren Kostenausspruch den Wert von 1.500,00 EUR übersteigt.
Rz. 157
Daneben sind die Urteile betroffen, bei denen nachträglich die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung nach §§ 709, 712 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 ZPO angeordnet wurde. Anerkannt ist, dass die Sicherungsvollstreckung auch bei der Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück wegen einer Geldforderung möglich ist. Ebenso ist die Sicherungsvollstreckung bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss möglich, der auf einem Urteil beruht, welches nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, § 795 S. 2 ZPO.
Rz. 158
Hinweis
Keine Sicherungsvollstreckung ist dagegen im Falle der Vollziehung eines dinglichen Arrestes gegen Sicherheitsleistung möglich.
Rz. 159
Die Sicherungsvollstreckung darf nach § 750 Abs. 3 ZPO erst beginnen, wenn der Vollstreckungstitel nebst Vollstreckungsklausel zwei Wochen zuvor zugestellt worden ist. Hier gelten die Ausführungen zur Wartefrist nach § 798 ZPO. Die Frist beginnt mit der wirksamen Zustellung des Titels und berechnet sich dann nach §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 BGB, sodass sie nach Ablauf des auf die Zustellung folgenden 14. Tages endet.
Rz. 160
Die Vollstreckungsklausel muss dem Schuldner in der gleichen Frist im Wege der Parteizustellung zugestellt worden sein.
Rz. 161
Streitig ...