An das
Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht –
in _________________________
In der Zwangsvollstreckungssache
des _________________________
– Gläubiger –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Schuldner –
beantrage ich im Namen und in Vollmacht
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des Gläubigers |
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des Schuldners |
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die Schätzung der durch den Gerichtsvollzieher _________________________ am _________________________ gepfändeten Gegenstände _________________________ durch einen Sachverständigen anzuordnen. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Aufgrund der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des _________________________ vom _________________________ Az: _________________________ sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom _________________________ kann der Gläubiger den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Gesamtbetrag von _________________________ EUR sowie die Kosten dieses Antrages beanspruchen:
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Forderung gem. beigefügter Forderungsaufstellung |
_________________________ EUR |
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0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus _________________________ EUR |
_________________________ EUR |
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Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG |
_________________________ EUR |
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Mehrwertsteuer für dieses Verfahren nach Nr. 7008 VV RVG |
_________________________ EUR |
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Summe |
_________________________ EUR |
Der Gläubiger hat mit der Durchführung der Sachpfändung am _________________________ den Gerichtsvollzieher _________________________ beauftragt. Der Gerichtsvollzieher hat am _________________________ ausweislich des in der Anlage beigefügten Protokolls folgende Gegenstände gepfändet und deren gewöhnlichen Verkaufswert wie ausgewiesen festgesetzt:
_________________________ |
_________________________ |
_________________________ |
_________________________ |
_________________________ |
_________________________ |
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Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckungsparteien mit Schreiben vom _________________________ darauf hingewiesen, dass er selbst seine berufliche Erfahrung als nicht ausreichend erachtet, um die gepfändeten Gegenstände zutreffend abzuschätzen. Er hat insoweit auf § 813 Abs. 1 S. 3 ZPO verwiesen. Dem wird hiermit entsprochen. Der festgesetzte gewöhnliche Verkaufswert erscheint zu niedrig, weil _________________________. |
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Der vom Gerichtsvollzieher festgesetzte gewöhnliche Verkaufswert entspricht nicht dem tatsächlichen Verkehrswert.
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Dieser wurde zu hoch angesetzt, sodass nicht erwartet werden kann, dass hierauf ein Gebot abgegeben wird. |
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Dieser wurde zu niedrig angesetzt, sodass eine Verschleuderung des Schuldnervermögens und damit zugleich eine unzureichende Befriedigung des Gläubigers zu befürchten steht, da sich das Mindestgebot an dem festgesetzten gewöhnlichen Verkaufswert zu orientieren hat. |
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Die unzutreffende Bewertung des gewöhnlichen Verkaufswertes ergibt sich daraus, dass _________________________.
Es wird gebeten, antragsgemäß zu entscheiden.
Rechtsanwalt