An den
Gerichtsvollzieher _________________________
in _________________________
In der Zwangsvollstreckungssache
des _________________________
– Gläubiger –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Schuldner –
beantrage ich im Namen und in Vollmacht
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des Gläubigers |
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des Schuldners
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den am _________________________ bei dem Schuldner laut Pfändungsprotokoll vom _________________________, Az: _________________________, gepfändeten _________________________, dem _________________________ zu einem Kaufpreis von _________________________ EUR im Wege des freien Verkaufes zu überlassen. |
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den am _________________________ bei dem Schuldner laut Pfändungsprotokoll vom _________________________, Az: _________________________, gepfändeten _________________________ durch freihändigen Verkauf zu einem Mindestpreis von _________________________ zu verwerten. |
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Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Die Verwertung der gepfändeten Sachen soll vorliegend nicht durch öffentliche Versteigerung nach § 814 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder eine allgemein zugängliche Versteigerung im Internet nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfolgen, sondern als andere Art der Verwertung nach § 825 Abs. 1 ZPO.
Laut dem vorliegenden Pfändungsprotokoll vom _________________________ wurde _________________________ bei dem Schuldner gepfändet und der gewöhnliche Verkaufswert auf _________________________ EUR geschätzt.
Das sich daraus ergebende Mindestgebot für eine öffentliche Versteigerung
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und auch der festgesetzte gewöhnliche Verkaufswert |
reichen nicht aus, um die Vollstreckungsforderung des Gläubigers einschließlich der weiteren Kosten zu befriedigen.
Die Voraussetzungen für einen freihändigen Verkauf
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an den _________________________ |
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zu einem Mindestpreis von _________________________ |
liegen vor, da auf diesem Wege ein deutlich günstigeres Verwertungsergebnis als in einer öffentlichen Versteigerung erzielt werden kann, weil _________________________.
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der Gläubiger hat einen Käufer für die gepfändete Sache gefunden, nämlich _________________________. |
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Beweis: schriftliche Kaufzusage vom _________________________ |
Der gebotene Preis
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übersteigt den gewöhnlichen Verkaufswert. |
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liegt mehr als 50 % über dem Mindestgebot und damit über einem mutmaßlichen Versteigerungserlös. |
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Aufgrund der speziellen Art des Pfändungsgegenstandes, nämlich _________________________, ist überhaupt nur mit einem Interessenten, nämlich _________________________ zu rechnen. Für den Fall der öffentlichen Versteigerung ist deshalb zu erwarten, dass dieser sich allenfalls auf das Mindestgebot beschränkt, während das jetzt vorgelegte schriftliche Angebot das Mindestgebot von _________________________ um _________________________ % übersteigt und sich damit eindeutig als günstigere Verwertung im Interesse aller Beteiligten darstellt. |
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Von einer öffentlichen Versteigerung ist kein über dem Mindestgebot liegendes Gebot zu erwarten, weil _________________________. Aus diesem Grund ist eine freihändige Verwertung zu einem über dem Mindestgebot liegenden Mindestpreis von _________________________ eine günstigere Verwertungsart. Von einer freihändigen Verwertung ist ein auskömmlicher Erlös zu erwarten, weil
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so mögliche Interessenten gezielt auch außerhalb des Versteigerungsortes angesprochen werden können. |
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Es wird gebeten, antragsgemäß zu verfahren.
Rechtsanwalt