An den
Gerichtsvollzieher _________________________
in _________________________
In der Zwangsvollstreckungssache
des _________________________
– Gläubiger –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Schuldner –
wird im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantragt,
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das Gerichtsvollzieherprotokoll um die Gründe für das Vollstreckungsergebnis zu ergänzen. |
Mit Schreiben vom _________________________ haben Sie mitgeteilt, dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen und auch eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen ist. Einen Grund hierfür haben Sie nicht angegeben. Das genügt den maßgeblichen Protokollierungsvorschriften nicht.
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Nach § 34 GVGA hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger zunächst kostenfrei über die Erledigung des Auftrages zu informieren. Der BGH (Rpfleger 2004, 364 = InVo 2004, 284 = InVo 2004, 382) hat dabei – noch zur Vorgängervorschrift des § 65a GVGA – klargestellt, dass diese Mitteilung erkennen lassen muss, aus welchem Grund der Vollstreckungsversuch ohne Erfolg geblieben ist. |
Die an den Gläubiger gerichtete Mitteilung darf nach Auffassung des BGH nicht völlig ohne Aussagekraft sein (so schon richtig LG Ravensburg, Beschl. v. 9.9.2003 – 3 T 51/03; LG Köln DGVZ 1995, 170). Denn sie dient dazu, dem Gläubiger Klarheit darüber zu verschaffen, welche weiteren Schritte von ihm zu veranlassen sind. Diesen Interessen des Gläubigers vermag das vorliegende Schreiben nicht zu genügen. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass Sie überhaupt tätig geworden sind. Der Gläubiger wird jedoch nicht – noch nicht einmal durch eine formelhafte Wendung – darüber unterrichtet, weshalb der Zwangsvollstreckungsversuch gescheitert ist. Dafür sind verschiedene Gründe denkbar. So können Sie den Schuldner nicht angetroffen haben, weil dieser unter der vom Gläubiger angegebenen Anschrift nicht (mehr) wohnhaft ist. Die Amtshandlung kann weiter deshalb ohne Erfolg geblieben sein, weil Sie keine pfändbare Habe vorgefunden haben, eine Durchsuchung ergebnislos verlaufen ist (§ 758 ZPO) oder eine Vollstreckung nur zur Unzeit hätte vorgenommen werden können (§ 758a ZPO). Auch wenn die Pfändung nach § 803 Abs. 2 ZPO unterblieben ist, gibt dies dem Gläubiger Handlungsoptionen. Ohne diese zusätzlichen Informationen kann der Gläubiger also nicht beurteilen, welche Möglichkeiten bestehen, seine Forderung gegen den Schuldner doch noch durchzusetzen. Erst auf ihrer Grundlage kann er entscheiden, welche Maßnahmen – Anschriftenermittlung, Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung, Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, Verwertungsantrag nach § 825 ZPO – dazu erforderlich und von ihm entsprechend zu veranlassen sind.
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Anzugeben sind nach § 68 Abs. 2 S. 2 GVGA die Gründe, aus denen der Gerichtsvollzieher die Einräumung einer Zahlungsfrist oder die Einziehung von Raten ablehnt. Nur so wird dem Gläubiger Gelegenheit gegeben, sachgerecht zu reagieren und die Hinderungsgründe ggf. zu beseitigen, insbesondere einem späteren Beginn der Ratenzahlung wegen noch laufender anderer Ratenzahlungsverpflichtungen oder einer niedrigeren Rate zuzustimmen. |
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Bestimmt der Gerichtsvollzieher unter den Voraussetzungen des § 802b Abs. 2 ZPO eine Zahlungsfrist oder setzt er einen Ratenzahlungsplan fest, hat er nach § 68 Abs. 2 S. 1 GVGA die konkreten Zahlungstermine, die Höhe der Zahlungen oder Teilzahlungen, den Zahlungsweg, die Gründe, die der Schuldner zur Glaubhaftmachung der Erfüllung der Vereinbarung vorbringt, sowie die erfolgte Belehrung über die in § 802b Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO getroffenen Regelungen zu protokollieren. Hieran fehlt es, weil
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die Gründe, die der Schuldner zur Glaubhaftmachung der Erfüllung der Vereinbarung vorbringt, nicht angegeben wurden; |
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nicht angegeben wurde, weshalb von den nach § 68 Abs. 1 S. 2 GVGA für den Gerichtsvollzieher bindenden Bedingungen für den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung abgewichen wurde. |
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Nach § 86 Abs. 6 S. 2 GVGA sind im Protokoll Sachen zu verzeichnen, deren Pfändung vom Gläubiger ausdrücklich beantragt war, unter Angabe der Gründe, aus denen der Gerichtsvollzieher von einer Pfändung abgesehen hat. Insoweit war im Vollstreckungsantrag die Pfändung des im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Pkw unbeschadet Rechter Dritter (§ 71 GVGA), die Pfändung des Fernsehers und der Hifi-Anlage sowie _________________________ beauftragt worden. Weshalb eine solche Pfändung unterblieb, lässt das Protokoll nicht erkennen. |
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Nach § 86 Abs. 6 S. 2 GVGA sind im Protokoll Art und Wert eines Tieres zu bezeichnen, das im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten wird, wenn dessen Pfändung in Betracht kommt (§ 811c Abs. 2 ZPO). Nach den Erkenntnissen des Gläubigers verfügt der Schuldner über ein Tier. |
Rechtsanwalt