An den
Gerichtsvollzieher _________________________
in _________________________
In der Zwangsvollstreckungssache
des _________________________
– Gläubiger –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Schuldner –
wird im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantragt,
|
Einsicht in die Gerichtsvollzieherakten durch Übersendung der Akten in die Kanzlei des Unterzeichners, hilfsweise durch Übersendung der Akten an das örtliche Amtsgericht in _________________________, äußerst hilfsweise durch Einsichtnahme im Dienstraum des Gerichtsvollziehers zu gewähren. ersatzweise Abschriften der vollständigen Akte zu erteilen, soweit diese weniger als _________________________ Seiten hat. |
Mit Schreiben vom _________________________ wurde beantragt, das Gerichtsvollzieherprotokoll zu der am _________________________ beauftragten Mobiliarzwangsvollstreckung zu übersenden. Hierauf wurde mit Schreiben vom _________________________ mitgeteilt, dass ein Gerichtsvollzieherprotokoll nicht erstellt worden sei, weil es nicht zu einer Vollstreckungshandlung gekommen sei.
Ungeachtet der Frage, ob der Umstand, dass der Schuldner oder eine sonst in seinem Haushalt wohnende oder anwesende Person angetroffen wurde, ob der Schuldner nicht ermittelt werden konnte oder ob eine schriftliche Zahlungsaufforderung ausgebracht wurde in einem Vollstreckungsprotokoll festgehalten werden muss, sind diese Tatsachen jedenfalls in der Akte des Gerichtsvollziehers zu dokumentieren (Goebel, Vollstreckung effektiv 2007, 115).
Nach § 760 ZPO besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht. Der Unterzeichner bietet hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Behandlung der Akten, sodass eine Übersendung in die Räumlichkeiten des Unterzeichners möglich erscheint. § 760 ZPO entspricht in seiner Formulierung § 299 ZPO für den anerkannt ist, dass die Einsichtnahme bei Rechtsanwälten auch durch eine Übersendung in deren Kanzleiräume erfolgen kann. Für § 760 ZPO kann nichts anderes gelten. § 42 Abs. 1 GVO ist insoweit einschränkend dahin auszulegen, dass lediglich eine Einsichtnahme an den Gläubiger selbst zu unterbleiben hat.
Soll hiervon nach § 42 Abs. 1 GVO abgesehen werden, wird um Übersendung der Akten gemäß § 42 Abs. 3 GVO an das für den hiesigen Bezirk zuständige Amtsgericht gebeten. Soweit auch dies abgelehnt wird, sollen die Akten durch einen bevollmächtigten Vertreter dort eingesehen werden.
Hat die Akte nicht mehr als _________________________ Seiten, soll auf die Akteneinsicht verzichtet werden, soweit eine vollständige Abschrift der Akte gegen Erstattung der nach Nr. 700 Abs. 1a) KV GvKostG anfallenden Kosten übersandt wird.
Rechtsanwalt