Rz. 4

Der VGH Baden-Württemberg hat schon schnell nach Inkrafttreten der Regelungen zum 1.5.2014 hierzu in seinem Beschluss die praktische Anwendung der Überleitung dargestellt wie folgt:

Zitat

"Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. werden Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30.4.2014 Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG a.F. im Verkehrszentralregister eingetragen sind, in das Fahreignungs-Bewertungssystem nach der dort genannten Tabelle eingeordnet. Alle Eintragungen des Antragstellers in das Verkehrszentralregister betrafen Verkehrsordnungswidrigkeiten i.S.d. § 24 StVG und wurden mit Geldbußen von mindestens 40 EUR geahndet; sie waren daher nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. im Verkehrszentralregister einzutragen. Nach der genannten Umrechnungstabelle wird ein vor dem 1.5.2014 erreichter Punktestand von 18 Punkten und mehr nunmehr mit 8 Punkten bewertet, was nach neuer Rechtslage die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n.F.). […]"

Auch eine Löschung oder Tilgung der Eintragungen dürfte aufgrund der neuen Rechtslage nicht erfolgen. Die Regelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 StVG n.F. kommt dem Antragsteller nicht zugute, weil die nach altem Recht eingetragenen Entscheidungen auch nach neuer Rechtslage im Fahreignungsregister zu speichern sind. Nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. werden rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG gespeichert, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG bezeichnet sind und gegen den Betroffenen eine Regelgeldbuße von mindestens 60 EUR festgesetzt worden ist. Die zahlreichen seit dem Jahr 2009 eingetragenen Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers betrafen – mit Ausnahme einer Zuwiderhandlung gegen das Gebot der Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands – sämtlich Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; die Taten wurden mit Geldbußen zwischen 80 und 320 EUR geahndet. In der auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG gestützten Regelung des § 40 FeV n.F. in Verbindung mit Anlage 13 n.F. werden Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als speicherungspflichtig bezeichnet und mit zwei Punkten bewertet (vgl. Nr. 2.2.3 der Anlage 13). Entsprechendes gilt nach Nr. 2.2.4 der Anlage 13 n.F. für die Unterschreitung des erforderlichen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug.“

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?