Rz. 23
Im vorliegenden Fall ist eine in 2009 begangene fahrlässige Körperverletzung mit einer angeordneten Sperre, die mit fünf Punkten im VZR steht, gegeben. Dann wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit zwei Punkten geahndet und der Mandant kommt mit einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort und tätiger Reue (30.10.2013) auf weitere fünf Punkte nach dem VZR. Er besucht einen Abbaukurs, um noch in die Wohltaten des Punktabzugs nach altem Recht zu kommen.
Anhand dieses Beispiels ist zu sehen, dass die Ordnungswidrigkeit keine Tilgungshemmung entfaltet, weil lediglich eine Straftat gegenüber einer Straftat Tilgungshemmung entfalten kann. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Straftat vom 11.1.2014 die Tilgung der fahrlässigen Köperverletzung hemmt; eine Hemmung durch die Ordnungswidrigkeit kann jedoch nicht erfolgen (§ 29 Abs. 6 StVG i.d.F. bis 30.4.2014). Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1–9 StVG über eine Person eingetragen, ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.
Eine Ablaufhemmung tritt demnach ein, sofern eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 i.d.F. bis 30.4.2014) zu einer weiteren Eintragung führt.
Allerdings hindern Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Straftaten sind damit also nicht gehemmt. Im obigen Beispiel hemmt daher erst die zweite Straftat die Tilgung der ersten Straftat. Eine endgültige Löschung erfolgt bei einer Ordnungswidrigkeit – mit Ausnahme von Entscheidungen nach § 24a StVG – spätestens nach Ablauf von fünf Jahren.
In der zeitlichen Variante (unterste Zeile) hat der Mandant bereits einen Abbaukurs absolviert im Jahre 2009 und hierdurch einen Rabatt von 4 Punkten erhalten. Dies ermöglicht ihm einen weiteren Abbaukurs ab dem 20.11.2015, um der 5-Jahresfrist Genüge zu tun.
Rz. 24
Verstoß am |
Fristbeginn/Rechtskraft am |
Punkte nach VZR |
Tilgungsfrist |
Überliegefrist |
Punktestand bis 30.4.2014 |
Überführung am 1.5.2014 nach FaER |
Löschung? |
Tilgungsfrist + ÜL |
fahrlässige Körperverletzung 3.2.2009 |
17.4.2009 |
5 |
17.4.2014 |
17.4.2015 |
5 |
2 |
nein |
17.4.2019 + ÜL 17.4.2020 wegen Tilgungshemmung |
km/h 17.5.2013 |
25.8.2013 |
2 |
25.8.2015 |
25.8.2016 |
7 |
3 |
nein |
25.8.2018 + ÜL 25.8.2019 wegen Tilgungshemmung |
Unerlaubtes Entfernen 25.8.2013 |
30.10.2013 |
5 Ermahnung |
30.10.2023 |
30.10.2024 |
12 Ermahnung |
5 Ermahnung |
nein |
30.10.2023 + ÜL 30.10.2024 |
Abbaukurs |
11.1.2014 |
./. 2 = 10 |
11.1.2019 |
11.11.2020 |
./. 2 = 10 Ermahnung |
4 Ermahnung |
nein |
11.12.2024 kein erneuter Punktabbau bis 2019 möglich |
Abbaukurs |
20.11.2009 |
./. 4 |
20.11.2014 |
20.11.2015 |
./. 4 = 8 |
4 Ermahnung |
nein |
ab 20.11.2014 wieder erneuter Abbau möglich |