Rz. 13

Nicht jede Schadensposition ist quotenbevorrechtigt. Nur der Schaden, der unter das versicherte Risiko der Kaskoversicherung fällt, ist quotenbevorrechtigt.

 

Rz. 14

Hierzu gehören allerdings nicht nur die Ansprüche, die nach den Kaskoversicherungsbedingungen unter den Leistungsbereich der Vollkaskoversicherung fallen (Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert), sondern alle unmittelbaren Sachschäden, wie die dem Versicherungsnehmer verbleibende Selbstbeteiligung (BGH VersR 1967, 674), aber auch die Abschleppkosten (BGH VersR 1982, 383), Sachverständigenkosten (BGH NJW 1985, 1845) und die Wertminderung (BGH VersR 1982, 283):

Die Wertminderung erhält man nicht aus der Vollkaskoversicherung, obwohl dieser Betrag – so die Rechtsprechung – ein "kongruenter Betrag" ist, der denknotwendig bei einem Reparaturschaden zusätzlich enthalten ist. Deshalb hat die Rechtsprechung dieser Position eine gewisse Nähe zum Schaden zuerkannt und sieht sie als "kongruenten Schaden" an. Folglich ist der Betrag quotenbevorrechtigt.
Sachverständigenkosten des Versicherungsnehmers werden nach den Kaskoversicherungsbedingungen grundsätzlich ebenfalls nicht übernommen, obwohl in jedem Falle ein Sachverständigengutachten angefertigt werden muss. Eine Erstattung findet nur dann statt, wenn die Beauftragung des Sachverständigen vom Kaskoversicherer veranlasst oder mit ihm abgestimmt war (vgl. dazu § 13 Rdn 247). Gleichwohl hat die Rechtsprechung diese Position, weil sie aufgrund der erforderlichen Schadensermittlung bei jedem Fahrzeugschaden entsteht, ebenfalls als "kongruenten Schaden" bezeichnet.
Abschleppkosten werden in den Kaskoversicherungsbedingungen ebenfalls erwähnt, wenngleich nicht in dem Maße wie im Schadensrecht. Abschleppkosten werden nur bis zur nächsten geeigneten Werkstatt übernommen (vgl. dazu § 13 Rdn 244), aber immerhin können sie Gegenstand der Vollkaskoversicherung sein und es kommt gar nicht selten vor, dass der Vollkaskoversicherer diese Position auch vollständig übernimmt. Deshalb ist es ohne weiteres klar, dass es sich um einen "kongruenten Schaden" handelt.
 

Rz. 15

Es wird viel darüber nachgedacht, ob auch noch andere Positionen unter das Quotenvorrecht fallen. So wird vertreten, dass auch die An- und Abmeldekosten und die Umbaukosten für das Radio dazugehören sollen (LG Aachen VersR 1988, 1151), nicht jedoch die Verschrottungskosten (OLG Hamm VersR 2001, 779). Möglicherweise gehören sogar die Anwaltskosten dazu, jedenfalls dann, wenn sich der Kaskoversicherer in Verzug befindet.

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