Rz. 9
Die betroffene Person ist zunächst über die Verarbeitungszwecke, die vom Verantwortlichen verfolgt werden, zu informieren. Der Gegenstand der Auskunftspflicht ist stark an die Informationspflichten aus Art. 13 Abs. 1 lit. c) DSGVO und Art. 14 Abs. 1 lit. c) DSGVO orientiert, wenn auch nicht deckungsgleich. Die Auskunft nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. a) DSGVO erstreckt sich nicht auf die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung.[7] Im Übrigen gilt hinsichtlich der Darstellung der Verarbeitungszwecke (siehe § 5 Rdn 71) das zu Art. 13 Abs. 1 lit. c) DSGVO (siehe § 4 Rdn 351) und Art. 14 Abs. 1 lit. c) DSGVO Gesagte entsprechend.
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