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Die betroffene Person ist zunächst über die Verarbeitungszwecke, die vom Verantwortlichen verfolgt werden, zu informieren. Der Gegenstand der Auskunftspflicht ist stark an die Informationspflichten aus Art. 13 Abs. 1 lit. c) DSGVO und Art. 14 Abs. 1 lit. c) DSGVO orientiert, wenn auch nicht deckungsgleich. Die Auskunft nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. a) DSGVO erstreckt sich nicht auf die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung.[7] Im Übrigen gilt hinsichtlich der Darstellung der Verarbeitungszwecke (siehe § 5 Rdn 71) das zu Art. 13 Abs. 1 lit. c) DSGVO (siehe § 4 Rdn 351) und Art. 14 Abs. 1 lit. c) DSGVO Gesagte entsprechend.

[7] Bäcker, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), DS-GVO, 2017, Art. 15 Rn 13, sieht hierfür keine rechten Grund und will daher – jedenfalls dort, wo die betroffene Person ein berechtigtes Interesse daran hat, auch die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung zu erfahren, einen hierauf bezogenen Auskunftsanspruch als gegeben ansehen. Der Wortlaut der Norm gibt hierfür indes keinen rechten Ansatz, ob die Rechtsprechung eine derartige Erweiterung aus den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen in Art. 5 DSGVO ableiten wird, bleibt abzuwarten.

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