Rz. 82
Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund der Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO) oder aufgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) erfolgt, Widerspruch einzulegen (Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO). Kann der Verantwortliche in einem solchen Fall keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen oder dient die Verarbeitung nicht der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, folgt hieraus eine Verpflichtung, die Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft zu beenden (Art. 21 Abs. 1 S. 2 DSGVO).
Rz. 83
In Anlehnung an das in Art. 21 Abs. 1 DSGVO geregelte Widerspruchsrecht normiert Art. 17 Abs. 1 lit. c) Alt. 1 DSGO eine Löschungsverpflichtung des Verantwortlichen. Diese soll nur bestehen, wenn keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen. Fraglich ist das genaue Verhältnis zwischen den beiden Normen. Art. 21 Abs. 1 S. 2 DSGVO normiert im Fall des Widerspruches lediglich die grundsätzliche Verpflichtung, die Verarbeitung auf Grundlage eines berechtigten Interesses bzw. in Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse mit Wirkung für die Zukunft zu beenden. Dies muss nicht zwangsläufig mit einer Löschung verbunden sein. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) Alt. 1 DSGVO besteht eine generelle Löschungspflicht in Bezug auf die "mit diesem Verarbeitungszweck" verbundenen Daten. Anders als in Art. 17 Abs. 1 lit. b) DSGVO fehlt es an der Einschränkung, dass diese Rechtsfolge nur eintreten soll, wenn für die Verarbeitung – neben Art. 6 Abs. 1 lit. e) oder f) DSGVO – keine andere Rechtsgrundlage für den Verantwortlichen streitet. Selbst die Einschränkung, dass eine Löschungspflicht nicht bestehen soll, soweit die Verarbeitung mit der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen in Verbindung steht, findet sich in Art. 17 Abs. 1 l lit. c) Alt. 1 DSGVO nicht.
Rz. 84
Dieser Wertungswiderspruch ist durch Auslegung der Norm und unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention dahingehend aufzulösen, dass die Löschungspflicht nur besteht, wenn
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die berechtigten Interessen oder die wahrgenommene öffentliche Aufgabe nicht die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen (unter Berücksichtigung der von der betroffenen Person dargelegten Gesichtspunkte) und/oder |
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die Verarbeitung der von einem Widerspruch betroffenen personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen nicht mit der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen in Zusammenhang steht und |
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die Verarbeitung der von einem Widerspruch betroffenen personenbezogenen Daten allein auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. e) oder f) DSGVO beruht. |