Rz. 32
Art. 15 Abs. 3 S. 2 DSGVO greift den bereits in Art. 12 Abs. 5 S. 1 DSGVO normierten Grundsatz der grundsätzlichen Kostenfreiheit der Auskunftserteilung für den Betroffenen auf und bestimmt, dass nur "für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt" ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt werden darf.
Rz. 33
Art. 12 Abs. 5 S. 1 DSGVO und Art. 15 Abs. 3 S. 2 DSGVO weichen damit von der bisherigen Rechtslage in Art. 12 lit. a) DSGVO ab, die ausdrücklich vorsah, dass die Erlangung der Auskunft für die betroffene Person nicht mit "übermäßigen Kosten" verbunden sein durfte. Im Umkehrschluss war hieraus zu folgern, dass die Auskunftserteilung generell nicht kostenfrei erfolgen musste. Nunmehr haben sämtliche Maßnahmen des Verantwortlichen im Zusammenhang mit den Betroffenenrechten aus Art. 15 bis 22 DSGBO und Art. 34 DSGVO unentgeltlich zu erfolgen (Art. 12 Abs. 5 S. 1 DSGVO).
Rz. 34
Lediglich bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Antrags des Betroffenen tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. a) und b) DSGVO. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Wann die Kriterien der offenkundigen Unbegründetheit oder des Exzessivität vorliegen, ist weder den Erwägungsgründen noch Art. 12 Abs. 5 DSGVO selbst zu entnehmen.
Rz. 35
Offensichtliche Unbegründetheit kann jedenfalls nicht bereits dann vorliegen, wenn die betroffene Person erstmalig Auskunft darüber verlangt, ob ein Verantwortlicher personenbezogene Daten über sie verarbeitet, denn Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO gewährt jeder natürlichen Person gerade ein Anrecht darauf, diese Frage zu stellen. Offensichtliche Unbegründetheit könnte vorliegen:
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bei einer erneuten Auskunftsanfrage in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer bereits erteilten Negativauskunft ergeben; |
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in Fällen, in denen ein "gemeinsam Verantwortlicher" bereits eine Negativauskunft erteilt hat und nunmehr auch noch der oder die übrigen gemeinsam Verantwortlichen um Auskunft ersucht werden. |
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ggf. auch – insoweit ist aber mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO besondere Zurückhaltung geboten – wenn selbst der Umstand, dass überhaupt personenbezogene Daten der betroffenen Personen verarbeitet werden, von vornherein nahezu ausgeschlossen ist. Dies könnte bspw. im Rahmen eines Auskunftsersuchens gegenüber dem Anwaltsverzeichnis, in dem nur verifizierte Daten von Rechtsanwälten gespeichert sind, angenommen werden, wenn eine natürliche Person um Beauskunftung bittet, die selbst offensichtlich nicht der Rechtsanwaltschaft angehört.. |
Rz. 36
Wann die Geltendmachung von Betroffenenrechten ein "exzessives" Ausmaß annimmt wird im Ergebnis einzelfallabhängig zu beurteilen sein. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Wahrnehmung der Betroffenenrechte, hier des Auskunftsersuchens, selbst einen exzessiven Charakter haben muss.
Es kommt nicht darauf an, ob die zu beauskunftenden Informationen sehr umfangreich ("exzessiv") sind und die Auskunftserteilung für den Verantwortlichen allein aus diesem Grunde mit besonderem Aufwand verbunden ist. Nach den Erwägungsgründen soll die betroffene Person ihre Rechte problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen dürfen, so dass selbst mehrfache Auskunftsersuchen innerhalb eines Jahres nicht per se als exzessiv einzustufen sind.
Ein exzessives Ausmaß kann vorliegen, wenn die Verarbeitung durch den Verantwortlichen umfangreich und schnelllebig ist und davon ausgegangen werden muss, dass sich die Datenbestände stetig, auch in kürzeren Zeitabständen erweitern und/oder verändern. Ebenso werden auch die Kategorie und Schutzbedürftigkeit der von Verarbeitungen betroffenen Daten und die möglichen Folgen der Verarbeitung für die betroffene Person zu berücksichtigen sein. Zudem kann sich für die betroffene Person auch kurzfristig ein Anlass für ein erneutes Auskunftsersuchen ergeben, z.B. wenn die Anfrage bei der Schufa zunächst eine positive Bonität ergibt und einen guten Score ausgewiesen hat, es aber in unmittelbarer zeitlicher Folge gleichwohl zu für den Betroffenen negativen Kreditentscheidungen kommt, die (auch) auf einem Score der Schufa beruhen könnten.
Rz. 37
Fordert die betroffene Person mehr als eine Kopie, so sind weitere Kopien stets und sofort kostenpflichtig.
Rz. 38
Die Kostenerstattung des Verantwortlichen ist in jedem Fall auf die Verwaltungskosten beschränkt. Der EuGH hat im Zusammenhang der näheren Bestimmung des Begriffs der "übermäßigen Kosten" ausgeführt:
Zitat
"Angesichts der in den Erwägungsgründen 2 und 10 der RL 95/46 zum Ausdruck gebrachten Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre, die in der...