Rz. 71
Art. 17 DSGVO regelt das – auch aus der Richtlinie bekannte – Recht der betroffenen Person, vom Verantwortlichen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a) bis f) die unverzügliche Löschung personenbezogener Daten zu verlangen und verpflichtet den Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, soweit keine der Ausnahmen des Abs. 3 greift.
Rz. 72
Der Gesetzgeber bezeichnet das Recht auf Löschung als "Recht auf Vergessenwerden" und greift mit dieser Begrifflichkeit einen im Jahre 2014 erstmalig durch den EuGH aufgegriffenen Terminus auf. In dem entschiedenen und auch außerhalb von Datenschutzkreisen weltweit viel beachteten Verfahren, hatte sich die Große Kammer mit zwei zentralen datenschutzrechtlichen Fragestellungen zu befassen.
1. |
Ist ein Suchmaschinenbetreiber selbst als Verantwortlicher anzusehen? |
2. |
Kann von einem Suchmaschinenbetreiber verlangt werden kann, veraltete Informationen über eine natürliche Person aus seinen Ergebnislisten zu löschen. |
Der EuGH bejahte beides im Wesentlichen: Seitdem wird der Terminus des "Rechts auf Vergessenwerden" gemeinhin mit dem Recht, von einem Suchmaschinenbetreiber zu verlangen, bestimmte Treffer aus der Ergebnisliste zu löschen, gleichgesetzt. Tatsächlich geht Art. 17 DSGVO auf diesen Spezialfall in concreto nicht ein, sondern beschreibt das Recht auf Löschung allgemein mit "Recht auf Vergessenwerden".
Rz. 73
Die Norm gliedert sich in drei Absätze:
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Absatz 1 beschreibt einzelne Tatbestandsvarianten, bei deren Vorliegen die betroffene Person vom Verantwortlichen grundsätzlich Löschung verlangen kann. |
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Absatz 2 enthält eine Verpflichtung des Verantwortlichen, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat, andere Verantwortliche, die diese Daten genutzt haben können, über die Löschung zu informieren. |
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Absatz 3 beschreibt einzelne Tatbestände, bei deren Vorliegen ein Recht auf Löschung nicht besteht. |
I. Löschungsgründe
1. Zweckfortfall, Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO
Rz. 74
Ein Löschungsanspruch der betroffenen Person soll bestehen, wenn personenbezogene Daten für die (rechtmäßig festgelegten) Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Hat der Verantwortliche den Erhebungs- oder Weiterverarbeitungszweck eines Datums erreicht oder verfolgt er diesen nicht mehr (ernsthaft) weiter, besteht grundsätzlich auch kein Bedürfnis mehr, das betroffene Datum weiter zu speichern und zu "besitzen".
Rz. 75
Art. 17 Abs. 1 lit a) DSGVO ist damit eng mit dem in Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO normierten Zweckbindungsgrundsatz verbunden und dient den Grundsätzen der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung.
Rz. 76
Worms sieht die betroffene Person hinsichtlich des Zweckfortfalls grundsätzlich als darlegungspflichtig an und sieht den Verantwortlichen lediglich sekundär in der Darlegungslast. Dies ist (wohl) auch in dem Sinne zu verstehen, dass die Löschungspflicht bei Zweckfortfall erst "mit Antrag" der betroffenen Person überhaupt in Betracht käme. Aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO selbst ergeben sich...