Rz. 126
Art. 18 DSGVO regelt Ansprüche der betroffenen Person gegenüber dem Verantwortlichen, die darauf gerichtet sind, Verarbeitungen ihrer personenbezogenen Daten "einzuschränken". Anders als die Löschungsrechte der betroffenen Person aus Art. 17 DSGVO resultieren für den Verantwortlichen aus Art. 18 DSGVO erst dann "Handlungspflichten", wenn sich die betroffene Person mit Ansprüchen konkret an ihn richtet. Wie dies erfolgen muss, schreibt Art. 18 DSGVO nicht vor, es ist also grundsätzlich jede Form möglich.
Rz. 127
Die Fallgruppen, in denen die betroffene Person eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen kann, sind in Art. 18 Abs. 1 DSGVO abschließend beschrieben.
Art. 18 Abs. 2 und 3 DSGVO regeln die aus der Durchsetzung eines Einschränkungsanspruches für den Verantwortlichen resultierenden Verpflichtungen und Rechtsfolgen.
I. Bestreiten der Richtigkeit, Art. 18 Abs. 1 lit a) DSGVO
Rz. 128
Die betroffene Person kann die Richtigkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten aktiv bestreiten. In diesem Fall ist der Verantwortliche nicht nur dazu verpflichtet, die Argumente der betroffenen Person zu prüfen und seinerseits – soweit Zweifel bestehen – eigene Recherchen anzustellen, sondern die Verpflichtung erstreckt sich auf eine Einschränkung der Verarbeitung derjenigen Daten, deren Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird.
Rz. 129
Vor dem Hintergrund der, der Richtigkeit von Daten nach Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO, zugemessenen Bedeutung, muss die Einschränkung alle Verarbeitungsformen umfassen. Der Verantwortliche ist mit Zugang einer Erklärung des Betroffenen, aus der sich die (vermeintliche) Unrichtigkeit personenbezogener Daten ergibt, nur noch dazu berechtigt, die betroffenen Daten zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Daten zu verarbeiten. Andere Verarbeitungsvorgänge sind zu stoppen, bis die Überprüfung abgeschlossen ist.
Rz. 130
Kommt der Verantwortliche zu dem Schluss, dass die Daten auf den Antrag der betroffenen Person hin zu korrigieren sind und hat der Verantwortliche die Korrektur vorgenommen oder ist er der Auffassung, dass die Daten auch unter Berücksichtigung der von der betroffenen Person vorgetragenen Tatsachen nicht unrichtig sind, können die Daten wieder in die "normale" Verarbeitung übernommen werden. Die betroffene Person ist gem. Art. 18 Abs. 3 DSGVO hierüber zuvor zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht dient dem Schutz der betroffenen Person und ermöglicht ihr, ihre Beschwerderechte gegenüber der Aufsichtsbehörde zu ergreifen oder von den sonstigen Rechtsbehelfen nach der DSGVO Gebrauch zu machen, sofern sie mit der Verarbeitung weiterhin nicht einverstanden sein sollte.
II. Unrechtmäßige Verarbeitung, Art. 18 Abs. 1 lit. b) DSGVO
Rz. 131
Obgleich den Verantwortlichen für den Fall der Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung eine Löschungspflicht der betroffenen personenbezogenen Daten trifft (Art. 17 Abs. 1 lit. d.) DSGVO), kann die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen. Dieses Verlangen ist nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft. Da die betroffene Person die Einschränkung der Verarbeitung verlangen kann, kann sie grundsätzlich auch allein darüber bestimmen, welche Verarbeitungsformen noch zulässig sein sollen und welche nicht. Dies kann zu Konfliktlagen zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person führen, da ein Verantwortlicher über die Regelung des Art. 18 Abs. 1 lit. b) DSGVO auch gegen seinen Willen gezwungen werden kann, personenbezogene Daten über einen grundsätzlich unbestimmten Zeitraum zu speichern, obwohl er dies gar nicht wünscht. Der EuGH wird gut daran tun, dieses Missverhältnis bei erster Gelegenheit aufzulösen, führt es doch zu einer, den Verantwortlichen u.U. einseitig und unangemessen benachteiligenden Rechtsfolge.
III. Zweckfortfall beim Verantwortlichen
Rz. 132
Auch für den Fall, dass personenbezogene Daten aufgrund eines Zweckfortfalls beim Verantwortlichen zu löschen sind (Art. 17 Abs. 1 lit a) DSGVO), kann der Betroffene der Löschung durch ein Verlangen nach Einschränkung der Verarbeitung entgegenwirken. Dies gilt jedoch nur, soweit er die betroffenen personenbezogenen Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Einschränkungsrechtes in Art. 18 Abs. 1 lit. c) DSGVO als von der betroffenen Person zu erhebender Anspruch, ist die betroffene Person hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig. Sie kann also nicht einfach die Einschränkung verlangen, sondern muss dazu ausführen, welche Rechtsansprüche geltend gemacht werden sollen und warum die betroffenen Daten hierfür benötigt werden.
Rz. 133
Bei Uneinigkeit zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Pe...