Rz. 140
Mit Art. 20 DSGVO ist ein, dem Datenschutzrecht bislang gänzlich unbekanntes, neues Betroffenenrecht geschaffen worden, das Recht auf Datenübertragbarkeit.
Zitat
"Die Übertragbarkeit personenbezogener Daten soll das reibungslose Funktionieren sowohl des Binnenmarktes als auch des Internets und seiner charakteristischen Offenheit und Interkonnektivität erleichtern."
Zitat
"Ziel des neuen Rechts auf Datenübertragbarkeit ist es, die betroffenen Personen mit Befugnissen in Bezug auf ihre eigenen personenbezogenen Daten auszustatten, indem es ihnen ermöglicht wird, Daten problemlos von einer IT-Umgebung in eine andere zu verschieben, zu kopieren oder zu übertragen."
Rz. 141
Obgleich die Einführung der in Art. 20 DSGVO normierten Rechtsstellung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht unumstritten war, war doch recht frühzeitig seine enorme gesamtgesellschaftliche Bedeutung, insbesondere auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten, erkannt und das Recht auf Datenübertragbarkeit bis zur Verabschiedung der nunmehr geltenden DSGVO verteidigt worden. Die Bedeutung dieses Betroffenenrechts wird zudem durch die schnelle Befassung der Art. 29-Datenschutzgruppe mit der Thematik unterstrichen.
Rz. 142
Das Recht auf Datenübertragbarkeit wird nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr gilt es nur in Bezug auf solche personenbezogenen Daten, die dem Verantwortlichen von der betroffenen Person bereitgestellt und im Wege der Einwilligung oder zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, verarbeitet werden.
I. Betroffene Daten
Rz. 143
Nach Art. 20 Abs. 1 DSGVO ist das Betroffenenrecht auf personenbezogenen Daten beschränkt, die von der betroffenen Person an den Verantwortlichen bereitgestellt wurden und (!) die betroffene Person (unmittelbar) betreffen.
1. Bereitgestellt
Rz. 144
Die DSGVO selbst definiert nicht näher, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten durch die betroffene Person "bereitgestellt" werden. Sie setzt diesen Begriff in der deutschen Sprachfassung der Verordnung jedoch mit "zur Verfügung stellen" gleich. Hieraus ist zunächst abzuleiten, dass nur solche Daten umfasst sind, die im Sinne des Art. 13 DSGVO "beim Betroffenen" erhoben wurden. Das Bereitstellen erfordert jedoch mehr als eine Erhebung beim Betroffenen, nämlich eine aktive und wissentliche Handlung der betroffenen Person in Bezug auf die Einräumung des Zugriffs auf Daten gegenüber dem Verantwortlichen. Im Sinne des bereits im Zusammenhang mit der Terminologie des "zur Verfügung Stel...