Rz. 64
Nach Art. 16 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung gehört dazu auch die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
Rz. 65
Die in Art. 16 DSGVO beschriebene Befugnis steht in engem Zusammenhang mit den Auskunftsansprüchen aus Art. 15 DSGVO und dem neu in die DSGVO aufgenommenen Grundsatz der "Richtigkeit" in Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO. Hat die betroffene Person über eine Auskunftserteilung oder auf sonstige Weise in Erfahrung gebracht, dass die von einem Verantwortlichen über sie verarbeiteten Daten unrichtig oder unvollständig sind, hat sie das Recht und hat der Verantwortliche die Pflicht, die personenbezogenen Daten durch korrigieren zu lassen. Notwendig wird dies u.a. bei falscher Schreibweise von Vor- oder Nachnamen, einer fehlerhaften Anrede ("Frau statt Herr"); der Fall kann aber auch im Zusammenhang mit anderen als personenbezogen zu qualifizierenden Daten eintreten.
Rz. 66
Fraglich ist, ob der Verantwortliche berechtigt ist, einen Nachweis für die behauptete Unrichtigkeit von Daten zu verlangen. Insoweit wäre es durchaus möglich, dass ein Schuldner seinen Gläubiger bewusst mit falschen Informationen versorgt, um die spätere Kontaktaufnahme und vor allem auch mögliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu erschweren oder gänzlich zu vereiteln. Dies würde dafür sprechen, der betroffenen Person eine gewisse Nachweispflicht aufzuerlegen. Andererseits adressiert Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO den Verantwortlich als denjenigen, der für die Richtigkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten Sorge zu tragen hat, so dass auch die Beurteilung des Umstandes, ob ein Berichtigungsverlangen der betroffenen Person berechtigt ist oder nicht, grundsätzlich allein ihn trifft. Dem Verantwortlichen muss es insoweit zugestanden werden, Berichtigungsanfragen der betroffenen Person zumindest zu verifizieren; er ist nach hier vertretener Auffassung nicht nur berechtigt, sondern – jedenfalls bei Zweifeln über das Berichtigungsverlangen – auch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO verpflichtet.
Rz. 67
Das Kriterium der "Unverzüglichkeit" der Berichtigung "unrichtiger Daten" kann nicht mit sofort gleichgesetzt werden. Dem Verantwortlichen ist vielmehr ein angemessener Überprüfungszeitraum zuzubilligen, in dem er sowohl eigene Überprüfungen anstellen als auch bei Dritten Auskünfte zur Prüfung der Berichtigungsanfrage einholen kann. Eine Berichtigungsanfrage kann zu weiteren Datenverarbeitungen führen; diese sind jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO durch ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen getragen und als grundsätzlich zulässig anzusehen.
Rz. 68
Art. 16 S. 2 DSGVO regelt das "Recht auf Gegendarstellung" durch die betroffene Person, mittels einer ergänzenden Erklärung, die dann zu den über die betroffene Person gespeicherten Daten hinzugespeichert werden muss. Art. 16 S. 2 DSGVO betrifft Fälle, in denen rechtliche oder tatsächliche Analysen und Bewertungen/Beurteilungen betroffen sind. Hat z.B. eine Wirtschaftsauskunftei zulässigerweise einen Score gebildet, der einer betroffenen Person – aufgrund zutreffender Tatsachengrundlage – eine schlechte Bonität bescheinigt, kann ein Berichtigungsverlangen dieser Person für sich genommen keine Verpflichtung des Verantwortlichen bedingen, seine Beurteilung durch die persönliche Beurteilung des Betroffenen zu ersetzen, in diesem Fall also den Score-Wert zu erhöhen. Der betroffenen Person ist die Möglichkeit einzuräumen, ihre Sicht der Dinge in einer "ergänzenden Erklärung" an den Verantwortlichen zu geben. Im Falle der Wirtschaftsauskunftei dürfte dies dazu führen, dass derartige Erklärungen im Falle einer Anfrage durch Dritte "mitbeauskunftet" werden müssen.