Rz. 76
Das Gesetz sieht vor, dass die Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts durchgeführt werden darf, was zum einen unmittelbaren Kontroll- und Mitwirkungsmechanismus des Insolvenzgerichts belegt, zum anderen aber auch die besondere Bedeutung der gerichtlichen Kontrolle wiederspiegelt. Nach dem Gesetz ist aber (auch) der "Gläubigerversammlung" Rechnung zu legen. Der Verwalter ist danach grundsätzlich zur Rechnungslegung verpflichtet. Die Verpflichtung trifft den Verwalter bei Beendigung seines Amtes, also auch den vorläufigen Verwalter mit Verfahrenseröffnung, den abgewählten bzw. entlassenen Verwalter mit seiner Entlassung oder einen Sonderverwalter, wenn sein Amt nach Erfüllung der Aufgaben beendet ist.
Rz. 77
Im Eigenverwaltungsverfahren trifft die Pflicht zur Schlussrechnungslegung den Schuldner (§ 281 Abs. 3 InsO), für den die gleichen Maßstäbe wie für den Verwalter gelten. Der Sachwalter hat die Unterlagen zu prüfen und evtl. Einwendungen mitzuteilen (§ 281 Abs. 1 S. 2 InsO). Durch einen bestätigten Insolvenzplan kann der Verzicht auf die Schlussrechnungslegung vereinbart werden, § 66 Abs. 1 S. 2 InsO.
Rz. 78
Nach § 66 Abs. 2 S. 1 InsO hat das Gericht hiernach die Schlussrechnung des Verwalters zu prüfen. Hierzu ist zunächst eine ordentliche Schlussrechnung bestehend aus Schlussbericht, Tätigkeitsbericht insbesondere über die Entwicklung vom Anfangsvermögen bis zum Schluss des Verfahrens, einer Insolvenzschlussbilanz, mindestens einer Einnahmen-Überschussrechnung und dem Schlussverzeichnis erforderlich. Der Schlussbericht enthält i.d.R. daneben Angaben über die Verwertung der Massegegenstände, die Vertragsabwicklungen sowie die schwebenden Prozesse.
Rz. 79
Diese Rechnungslegung muss so beschaffen sein, dass ein sachverständiger Dritter die Buchführung ohne Schwierigkeiten übersehen und nachprüfen kann und dass sämtliche Geschäftsvorfälle richtig und vollständig bezeichnet worden sind. Die Unterlagen müssen ein vollständiges Bild der Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgeben und dem Insolvenzgericht die Möglichkeit geben, die ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung zu prüfen. Damit finden die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung der Richtigkeit, Klarheit, Vollständigkeit und Stetigkeit entsprechende Anwendung auf die vom Verwalter vorgelegte Schlussrechnung. Gläubigern muss so die Möglichkeit eröffnet werden, die Schlussrechnung prüfen und ggf. Beanstandungen im Schlusstermin vorbringen zu können. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist dabei die Schlussrechnungsprüfung eher eine Gläubigeraufgabe, d.h. in einem gläubigerbestimmten Verfahren haben vor allem diese die Schlussrechnung zu prüfen und ggf. entsprechend dagegen vorzugehen. Dies ergibt sich schon aus § 66 InsO, wonach der Gläubigerversammlung gegenüber Rechnung zu legen ist.
Rz. 80
Im Schlusstermin selbst haben die Gläubiger zusätzlich Gelegenheit, sich vom Insolvenzverwalter einzelne Punkte der Schlussrechnung (Zusammensetzung und Verwertung der Masse, Höhe der Masseansprüche, die vollzogenen Ausschüttungen an die Insolvenzgläubiger, erwartetes und eingetretenes Gesamtergebnis des Insolvenzverfahrens) erläutern zu lassen, und die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters zu erörtern (§ 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO). Materielle Einwände werden zu diesem Zeitpunkt und an dieser Stelle aber nicht entschieden. Die Erörterung der Schlussrechnung ebenso wie ihre Prüfung durch Gericht und Gläubigerausschuss dienen nämlich nicht dazu, Maßnahmen des Insolvenzverwalters daraufhin zu überprüfen, ob sie richtig und zweckmäßig waren oder ob den Gläubigern durch eine (behauptete) Pflichtverletzung des Verwalters ein Schaden entstanden ist.
Rz. 81
Behauptet ein Gläubiger, ihm sei durch pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters ein Schaden entstanden, muss er dies außerhalb des Insolvenzverfahrens durch eine Schadenersatzklage geltend machen.
Rz. 82
Die Literatur unterscheidet regelmäßig zwischen formeller und materieller Schlussrechnungsprüfung. Die formelle Schlussrechnungsprüfung besteht dabei vordringlich in einer rechnerischen Prüfung und dem Abgleich der Belege. Das Ergebnis dieser Prüfung beinhaltet die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Schlussrechnung vorliegen und dass die Schlussrechnung den äußeren Rahmen einhält, also alle Geschäftsvorfälle erfasst sind, die Buchhaltung in Ordnung ist und auch ansonsten die Ordnungsprinzipien der insolvenzrechtlichen Buchführung eingehalten sind. Diese "formelle" Prüfung ist ureigene Aufgabe des Gerichts.
Rz. 83
Hinsichtlich einer materieller Prüfung besteht der Prüfungsauftrag in der Feststellung inhaltlicher Richtigkeit der Schlussrechnung. Zum Teil wird hier eine gerichtliche Prüfung zur Gänze abgelehnt und der Auftrag zur Prüfung bei der Gläubigergesamtheit gesehen. Zum Teil wird keine Prüfungspflicht, jedoch ein Prüfungsrecht gesehen. Letztlich wird aber überwiegend ein Prüfungsauftrag der Gerichte gesehen, der sich allerding...