I. Mitwirkungspflichten des Schuldners/der Erben
Rz. 26
Auskunfts- und Mitwirkungsrechte aber auch -pflichten bestehen im Nachlassinsolvenzverfahren ebenso wie im "regulären" Verfahren. Der/die Erbe(n) treten in die Funktion des Schuldners ein, insbesondere treffen ihn/sie alle Pflichten, die einem Schuldner ansonsten im Insolvenzverfahren obliegen, wie z.B. die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO. Der/die Erben haben daher uneingeschränkt mitzuwirken und dem Insolvenzverwalter wie ein herkömmlicher Schuldner Rede und Antwort zu stehen, insbesondere ihn bestmöglich in die Lage zu versetzen, dass dieser sein Amt auch erfüllen kann. Im Nachlassinsolvenzverfahren ist der Erbe als Schuldner anzusehen. Er hat alle Rechte und Pflichten eines Schuldners.
Rz. 27
§ 20 InsO enthält daneben die allgemeine Auskunftspflicht des Schuldners (dann der Erben) gegenüber dem Insolvenzgericht. Liegt ein zulässiger Insolvenzantrag vor, hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 20 Abs. 1 S. 1 InsO). Diese Pflicht ist gem. § 20 Abs. 1 S. 2 InsO durch den Verweis auf § 98 InsO vom Insolvenzgericht erzwingbar.
Rz. 28
§§ 20, 97 Abs. 3 InsO begründen eine Bereitschaftspflicht des Schuldners/Erben, jederzeit zur Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zur Verfügung zu stehen. Aus dieser Verpflichtung fließt die Verpflichtung des Schuldners dafür Sorge zu tragen, dass das Gericht, der Sachverständige oder der (vorläufige) Insolvenzverwalter ihn jederzeit zumindest postalisch erreichen können.
II. Rechte der Gläubiger
Rz. 29
Die Rechte der Gläubiger im Nachlassinsolvenzverfahren sind mit denen in einem "herkömmlichen" Insolvenzverfahren identisch. Zu nennen ist dabei insbesondere das Recht zur aktiven Teilnahme, das Recht zur Ausübung von Stimmrechten und das Recht zur Stellung von Anträgen. Die Ausübung solcher Rechte ist dabei – wie z.B. § 290 InsO im Falle des normalen Insolvenzverfahrens zeigt – i.d.R. aber von einer Verfahrensteilnahme abhängig. Nur derjenige Gläubiger, der seine Forderung anmeldet und daher am Verfahren teilnimmt, soll auch Rechte geltend machen. Dabei ist klar: Hier geht es nicht um eine Restschuldbefreiung. Aber Einflussnahme auf das tatsächliche Handeln des Verwalters, die Entscheidungen nach § 160 InsO (besonders bedeutsame Handlungen) usw. obliegen nun mal nur den sich beteiligenden Gläubigern. Weitere Rechte sind natürlich die Selbstorganschaft, das Recht auf Prüfung und Konstitution in Gremien wie etwa dem Gläubigerausschuss. Im Folgenden werden einige Gläubigermöglichkeiten beschrieben.
1. Teilhabe an der Wahl des Verwalters
Rz. 30
Grundsätzlich werden seit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) Gläubiger noch stärker in ein Verfahren einbezogen. So bestehen bereits im Eröffnungsverfahren Möglichkeiten, auf die Wahl des Insolvenzverwalters Einfluss zu nehmen. Im Nachlassinsolvenzverfahren besteht i.d.R. kein vorläufiges Insolvenzverfahren. Die Regelungen des ESUG sind hier nicht von Belang. Die Ausführungen beschränken sich daher speziell auf das Nachlassinsolvenzverfahren.
Rz. 31
In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt (= der Berichtstermin), können die Gläubiger grundsätzlich an dessen Stelle eine andere Person als Verwalter wählen. Das Gesetz setzt an dieser Stelle also auf die Gläubigerautonomie und gibt der Gesamtgläubigerschaft – nicht einzelnen Gläubigern – das Recht, über die Person des Verwalters neu zu beschließen. Die Wahl eines neuen Verwalters bedarf der Mehrheit der an der Gläubigerversammlung teilnehmenden stimmberechtigten und abstimmenden Gläubiger und der Mehrheit der durch diese repräsentierten Forderungen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
Rz. 32
Die Gläubigerversammlung muss ihre Wahl nicht begründen. Erst mit der bestätigenden Entscheidung durch das Gericht ist der Wechsel in dem Verwalteramt bewirkt. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten grundsätzlich nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist.
2. Ausübung von Stimmrechten
Rz. 33
Gegenstand des Insolvenzeröffnungsbeschlusses ist u.a. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen beim Verwalter innerhalb der im Eröffnungsbeschluss genannten Frist schriftlich anzumelden, § 28 Abs. 1 InsO. Der Beschluss wird den bekannten Gläubigern regelmäßig schriftlich übermittelt. Für unbekannte Gläubiger tritt das Petitum der Forderungsanmeldung lediglich durch die öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses und dieser Aufforderung in den (deren) Kenntniskreis. Die Forderungsanmeldung als Basis der weiteren Partizipation am Verfahren muss dann "aktiv" durch den Gläubiger erfolgen.
Rz. 34
Nach erfolgter Anmeldung beim Insolvenzverwalter trägt dieser die Forderung in die Insolv...