Rz. 67
Der Ausschuss im eröffneten Insolvenzverfahren ist im Nachlassverfahren denkbar, aber sicherlich ebenfalls eher seltener Natur. Gleichwohl sollen Ausführungen zum Ausschuss im Sinne eines Gesamtverständnisses getroffen werden. Grundsätzlich beschließt die Gläubigerversammlung, ob ein (endgültiger) Gläubigerausschuss eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht mit Eröffnung bereits einen Gläubigerausschuss eingesetzt, so beschließt sie auch, ob dieser beibehalten werden soll.
Rz. 68
Der Gläubigerausschuss hat die Aufgabe, den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen. Die Mitglieder des Ausschusses haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen. Daraus ergibt sich, dass die Übernahme eines entsprechenden Amtes auch mit einer erheblichen Verantwortung und Haftungsfrage verbunden ist. An vielen Stellen des Gesetzes wird eine unmittelbare Mitwirkung des Ausschusses bei Entscheidungen des Verfahrens und des Verwalters vorausgesetzt, die wiederum häufig an die Stelle der Entscheidungen der Gläubigerversammlung tritt. Als Mitglied eines Gläubigerausschusses sollen möglichst natürliche Personen gewählt werden. Auch können juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Gläubigerausschuss berufen werden.
Rz. 69
Bei Behörden besteht grundsätzlich das sog. Behördenverbot. Eine Behörde selbst kann daher nicht Mitglied des Gläubigerausschusses sein. An ihrer Stelle werden meist Mitarbeiter (Beamte/Angestellte) im Ausschuss tätig. Der Ausschuss soll sich repräsentativ zusammensetzen. Im Gläubigerausschuss sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuss soll daneben ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören. Überwiegend geht man im Falle der Bestellung eines Ausschusses von einer Mindestgröße von fünf Mitgliedern aus, wobei kleinere Ausschüsse bis zu zwei Mitgliedern als zulässig angesehen werden. Ein solcher Ausschuss dürfte hingegen wenig zweckdienlich sein, da es hierdurch im Falle einer Abstimmung zu einer Patt-Situation kommen kann, also keine mehrheitliche Abstimmung möglich ist.
Rz. 70
Während die Teilhabe an der Gläubigerversammlung im eigenen Interesse erfolgt, begründet das Amt als Ausschussmitglied einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben danach Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt nach § 17 InsVV gegenwärtig regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR je Stunde, kann im Einzelfall aber auch darüber hinausgehen, wenn mit den vorgegebenen Sätzen keine angemessene Vergütung sichergestellt werden kann. Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach §§ 56a und 270b Abs. 3 InsO zugewiesenen Aufgaben beträgt zusätzlich einmalig 500 EUR.