Rz. 114
Das Insolvenzrecht regelt verschiedene Gläubigergruppierungen, die dann am Verfahren in unterschiedlichster Weise beteiligt sind. Hauptgruppe sind die sog. Insolvenzgläubiger, im Nachlassinsolvenzverfahren die Nachlassgläubiger.
I. Insolvenzgläubiger
Rz. 115
Der Begriff "Insolvenzgläubiger" wird im Gesetz in § 38 InsO definiert. Insolvenzgläubiger ist danach ein persönlicher Gläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner – hier den Erblasser – hat. Begründet meint dabei, dass das dem Anspruch zugrunde liegende Schuldverhältnis bereits vor der Verfahrenseröffnung bestanden haben muss.
II. Vertragsgläubiger
Rz. 116
Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners gem. § 103 InsO den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. In einem solchen Falle wandelt sich der Anspruch des Gläubigers in eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO (z.B. Weiterbezug von Strom) und ist als solche bevorrechtigt zu befriedigen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der Gläubiger eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
III. Massegläubiger
Rz. 117
Massegläubiger sind Gläubiger, deren Ansprüche erst vom Insolvenzverwalter begründet bzw. durch das Verfahren selbst veranlasst worden sind. Die Massegläubiger erhalten den vollen Betrag ihrer Forderung aus der Insolvenzmasse im Grundsatz. Kann dies nicht erfüllt werden, tritt Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO ein. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen nach § 53 InsO die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten sowie die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die in § 55 InsO weiter geregelten sonstigen Masseverbindlichkeiten. Bei diesen handelt es sich um die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören, um die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss, oder um Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
IV. Aus- und absonderungsberechtige Gläubiger
Rz. 118
Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger, § 47 InsO. Es handelt sich bei sog. Aussonderungsgläubigern also um solche, die Eigentumsrechte oder einen Eigentumsvorbehalt an Gegenständen haben, die nicht der Insolvenzmasse zuzurechnen sind. Aussonderungsberechtigte Gläubiger haben danach einen Anspruch auf Herausgabe eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse. Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.
Rz. 119
Bei absonderungsberechtigten Gläubigern handelt es sich um solche, die neben einer ggf. persönlichen Forderung auch ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen haben. Als "Klassiker" sind hier die Grundpfandrechtsgläubiger zu nennen, die einen entsprechenden Kredit durch persönliche wie dingliche Unterwerfung des Kreditnehmers gesichert haben. Absonderungsgläubiger haben sich vorrangig aus dem dinglichen Sicherungsrecht zu befriedigen. Sie können die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung betreiben. Bei absonderungsberechtigten Gläubigern handelt es sich lediglich um "bedingte" Insolvenzgläubiger. Soweit sie abgesondert befriedigt werden können (also durch ihr Sicherungsrecht), sind sie keine Insolvenzgläubiger. Nur "für den Ausfall", wenn sie daneben eine persönliche Forderung gegen den Schuldner vorweisen, sind sie Insolvenzgläubiger.
V. Nachrangige Insolvenzforderungen
Rz. 120
Die nachrangigen Forderungen sind in § 39 Abs. 1 Nr. 1–5 InsO geregelt. Sie nehmen am Insolvenzverfahren nur dann teil, wenn das Gericht sie zur Teilnahme zulässt, also i.d.R. erst dann, wenn die vorrangigen Insolvenzforderungen vollständig bedient werden können. Die nachrangigen Insolvenzforderungen sind in Rangklassen eingeteilt. Nachrangige Insolvenzforder...