Rz. 99
In einem Insolvenzverfahren können folgende Prüfungsergebnisse vorkommen:
Rz. 100
1. Die Forderung wird bestritten
Durch das Verwalterbestreiten gibt der Verwalter gegenüber einem Gläubiger zu erkennen, dass er dessen Forderungsanmeldung nach Prüfung nicht anerkennt. Die entsprechende Forderung gilt damit nicht als "festgestellt", § 178 Abs. 1 InsO. Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung wiederum nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist, § 189 Abs. 1 InsO. Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
Bei einem Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist, für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil jedoch vorliegt, hat der nach § 179 Abs. 2 InsO Bestreitende den Widerspruch mittels Feststellungsklage zu verfolgen. Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Hierdurch erhält dieser "Kenntnis" davon, dass er den Widerspruch verfolgen muss. Liegt ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil vor, so erhält wiederum der Bestreitende nach § 179 Abs. 2 InsO einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und damit die Kenntnis, ggf. aktiv werden zu müssen.
Rz. 101
2. Die Forderung wird festgestellt ("Feststellung")
Erkennt der Insolvenzverwalter die Forderung an, wird sie in das Verteilungsverzeichnis aufgenommen und partizipiert an einer späteren Verteilung. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Rz. 102
3. Die Forderung wird vorläufig bestritten ("vorläufiges Bestreiten")
Das sog. vorläufige Bestreiten findet sich in der Praxis recht häufig. Dieses ist in seiner Grundlage dem Gesetz unbekannt. Die InsO sieht nur ein Anerkenntnis der Forderung oder ein Bestreiten vor. Gleichwohl hat sich das vorläufige Bestreiten eingebürgert und wird daher eher als "Momentaufnahme" verstanden. Es bedeutet oftmals lediglich, dass der Verwalter noch keine abschließende Prognose zur Forderung geben kann. Zeitgleich signalisiert der Verwalter mit dem vorläufige Bestreiten auch, dass das Ergebnis noch abänderbar ist. "Rein rechtlich" bedeutet ein vorläufiges Bestreiten hingegen bereits ein absolutes Bestreiten.
Rz. 103
Über den Prüfungstermin ist ein Protokoll zu führen. Das Ergebnis der Forderungserörterung wird vom Rechtspfleger in die Tabelle eingetragen.