Rz. 104
Nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Der Begriff des Grundes der Forderung entspricht demjenigen in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und meint damit den Sachverhalt, aus dem die Forderung resultiert. Welchen Anforderungen der in § 174 Abs. 2 InsO verlangte Tatsachenvortrag genügen muss, ergibt sich dabei aber nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Soweit die Anmeldung Grundlage der Teilnahme am Insolvenzverfahren ist, hat der Gläubiger nach gefestigter Rechtsprechung des BGH einen Lebenssachverhalt darzulegen, der die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Forderungen müssen so schlüssig dargelegt werden, dass der Verwalter und die anderen Gläubiger in die Lage versetzt werden können, zu prüfen, ob die Forderung bestritten werden soll oder nicht (§§ 178 Abs. 1 S. 1, 179 Abs. 1 InsO).
Rz. 105
Zusätzlich sind nach dem Gesetz weitere Anmeldeattribute darzulegen. Das Gesetz zielt dabei auf die sog. Anmeldeattribute nach § 302 Nr. 1 InsO ab. Solche sind aber in der Nachlassinsolvenz nicht denkbar, da – anders als bei natürlichen Personen – eine Restschuldbefreiung nicht denkbar ist. Ziel eines Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person ist es, dass am Ende die sog. Restschuldbefreiung erreicht werden kann. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist, ausgenommen. Sinn ergeben solche zusätzlichen Anmeldeattribute also folglich nur dann, wenn eine Restschuldbefreiung am Ende des Tages zu erwarten ist, d.h. in einem Verfahren überhaupt die Restschuldbefreiung beantragt wurde. Wird also in einem Nachlassverfahren eine unerlaubte Handlung oder eine vergleichbare Forderung nach § 302 InsO angemeldet, kann diese nicht zugelassen werden. Einerseits, weil eine Restschuldbefreiung im Nachlassverfahren nicht denkbar ist, andererseits, weil auch eine spätere Nachhaftung regelmäßig ausscheidet, also gegen den Erben nicht vollstreckt werden kann und folglich auch ein späterer "privilegierter" Titel (als einziges Ziel einer solchen Anmeldung) nach § 850f Abs. 2 ZPO ebenfalls nicht erreicht werden kann.