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Auch in § 1 VVG ist (wie auch schon in der bisherigen Regelung des VVG a.F.) eine Legaldefinition des Versicherungsvertrages nicht enthalten. Die Vorschrift des § 1 VVG beschränkt sich auf eine sachlich zutreffende Beschreibung der Leistungspflichten.[12]

[12] Zu Ausschluss, Versicherung, Grundlagen und versichertes Risiko bei Cornelius-Winkler, Rechtsschutzversicherung Teil 1: Grundlagen und versichertes Risiko, SVR 2011, 41 ff. sowie im nachfolgenden Beitrag Teil 2, 85 ff.

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