Rz. 83

Für den Inhalt des Versicherungsanspruchs ist maßgebend die Regelung in § 1 ARB. In § 1 ARB 2010 ist (abweichend von ARB 2000) geregelt, dass der Versicherer die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen erbringt. Diese Regelung knüpft an die Regelung des § 125 VVG an. Diese Regelung bringt zum Ausdruck, dass der Rechtsschutzversicherer auch Leistungen erbringt mit Dienstleistungscharakter.

 

Rz. 84

Grundsätzlich ist der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht auf Zahlung gerichtet, sondern auf Befreiung von den bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten. Es handelt sich um einen Schuldbefreiungsanspruch.[39]

 

Rz. 85

Der Freistellungsanspruch ist nicht abtretbar, nicht pfändbar und nicht verpfändbar. Die Vollstreckung erfolgt gem. § 887 Abs. 1 S. 2 ZPO.[40]

 

Rz. 86

Der Freistellungsanspruch verwandelt sich erst in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer seinerseits die Kostenforderungen, die gegen ihn geltend gemacht worden sind, erfüllt hat, und zwar soweit für die Kosten Rechtsschutzdeckung besteht. Mit der Zahlung durch den Versicherungsnehmer verwandelt sich dessen Schuldbefreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch. In Höhe des Zahlungsanspruches kann der Versicherungsnehmer gegen den Rechtsschutzversicherer eine Zahlungsklage erheben.[41]

Zum Leistungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung vgl. § 10 – Leistungen der Rechtsschutzversicherung (siehe § 10 Rn 3 ff.).

[39] Van Bühren/Schneider, Handbuch Versicherungsrecht, § 13 Rn 47 f. unter Hinweis auf Rspr.
[40] Van Bühren/Schneider, Handbuch Versicherungsrecht, § 13 Rn 47.
[41] OLG Köln zfs 1998, 68 = r+s 1997, 507.

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