I. Der Beginn der Rechtsschutzversicherung

1. Der Beginn der Rechtsschutzversicherung

 

Rz. 54

Der Beginn der Rechtsschutzversicherung ist in ARB 94/2000/2008/2010 in § 7 geregelt. Zu beachten ist, dass der Beginn des Versicherungsschutzes in den ARB 94 und ARB 2000 sowie ARB 2008/2010 unterschiedlich geregelt ist. Hierzu wird auf die nachstehend wiedergegebenen Regelungen verwiesen:

 
ARB 2010 ARB 2000

ARB 94

a) Textabweichungen

b) Änderungen und Erläuterungen hierzu

§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von § 9 B Abs. 1 S. 1 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 9 B Abs. 1 S. 2 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

a) § 7 S. 1 ARB 94:

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag spätestens zwei Wochen nach Anforderung gezahlt wird.

b) § 7 S. 1 ARB 94 wurde durch Baustein 3 ersetzt:

– "Rechtzeitige" Zahlung nicht mehr innerhalb von 2 Wochen, sondern unverzüglich nach Erhalt von Versicherungsschein und Zahlungsaufforderung (vgl. § 9 B)

– 2-Wochenfrist gilt weiter für Unternehmen, die das § 5a VVG-Verfahren praktizieren (vgl. § 9 B)
 

Rz. 55

Inhaltlich bedeutet die unterschiedliche Regelung, dass der Beginn des Versicherungsschutzes nach § 7 ARB 2010 so geregelt ist, dass der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen, also zu dem vereinbarten, Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich zahlt. In § 7 ARB 2008/2010 ist gegenüber § 7 ARB 2000 das Wort "rechtzeitig" ersetzt worden durch "unverzüglich". Nach diesem Begriff ist nach der allgemeinen Terminologie des Wortes "unverzüglich" abzustellen darauf, ob die Zahlung des Beitrages ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

2. Der formelle, technische und materielle Versicherungsbeginn

 

Rz. 56

Zum Versicherungsbeginn sind drei Arten zu unterscheiden, nämlich der formelle, technische sowie materielle Versicherungsbeginn.

 

Rz. 57

Als formeller Versicherungsbeginn wird der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses definiert. Dies ist der Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung beim beantragenden Vertragspartner. Ab diesem Zeitpunkt beginnen die gegenseitigen Rechte und Pflichten, abgesehen von vorvertraglichen Anzeigepflichten.

 

Rz. 58

Als technischer Versicherungsbeginn gilt der Tag, von dem an der Beitrag berechnet wird.

 

Rz. 59

Materieller Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem der Versicherer das Risiko trägt und Versicherungsschutz zu gewähren hat. Zu beachten ist hier jedoch die nachstehend behandelte Einlösungsklausel des § 37 Abs. 1 VVG (§ 38 Abs. 2 VVG a.F.). Für den Bereich der Rechtsschutzversicherung ist der Beginn des Versicherungsschutzes in § 7 S. 1 ARB maßgebend.

 

Rz. 60

Vom Beginn des Rechtsschutzvertrages zu unterscheiden ist die Frage der Wartezeit (vgl. Rn 125 ff.).

II. Versicherungsbeginn

 

Rz. 61

Der Versicherungsbeginn des Versicherungsschutzes ist in § 7 ARB 2010 geregelt.

 

Rz. 62

Zu unterscheiden sind

formeller Versicherungsbeginn,
technischer Versicherungsbeginn und
materieller Versicherungsbeginn.

Der formelle Versicherungsbeginn ist gegeben bei Zugang der Annahmeerklärung beim beantragenden Vertragspartnern (§ 10 VVG).

Der technische Versicherungsbeginn ist der Tag, an dem der Beitrag berechnet wird.

Materieller Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt, von dem an der Versicherer, also die Rechtsschutzversicherung, die Gefahr trägt und Versicherungsschutz zu gewähren hat. Dieser Beginn wird durch die Einlösungsklausel des § 37 Abs. 2 VVG fixiert.

Zu beachten ist weiter die Einlösungsklausel gem. § 37 VVG. Diese beinhaltet, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, falls die Erstprämie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls vom Versicherungsnehmer noch nicht gezahlt ist.[28]

[28] Vgl. hierzu ausführlich mit Beispielen Mathy, in: Halm/Engelbrecht/Krahe, Kap. 34 Rn 339 ff.

III. Dauer des Rechtsschutzvertrages

 

Rz. 63

Zunächst ist in § 8 Abs. 1 ARB 2010 klargestellt, dass die Vertragsdauer sich nach der im Versicherungsschein angegebenen Zeit bestimmt.

Sodann kommen unterschiedliche Laufzeiten eines Vertrages in Betracht, nämlich

Vertragsdauer von weniger als einem Jahr.

Ein so abgeschlossener Vertrag endet gem. § 8 Abs. 3 ARB 2010, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.

Vertragsdauer von mindestens 1 Jahr.

Bei einer so vereinbarten Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag um jeweils 1 Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist (§ 8 Abs. 2 ARB).

Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren.

Bei einer so vereinbarten Vertragszeit kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gem. § 8 Abs. 3 S. 2 gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vertrags...

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