I. Die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtsschutzversicherung und Versicherungsnehmer, speziell auch Datenschutz

1. Das Zustandekommen des Vertrages

 

Rz. 73

Der Rechtsschutzvertrag kommt zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem Versicherungsnehmer zustande. Dieser Vertrag begründet grundsätzlich Rechte und Pflichten nur für die Vertragsparteien, also zwischen der Rechtsschutzversicherung und dem Versicherungsnehmer. Jedoch kommt auch eine Rechtsstellung mitversicherter Personen gem. § 15 ARB 2010 in Betracht (vgl. hierzu Rn 97 ff.).

2. Der Rechtsschutzvertrag und Datenschutz

 

Rz. 74

Gemäß § 16 BDSG ist der Versicherer verpflichtet, personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Versicherungsvertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen an Dritte zu übermitteln, wenn dadurch schutzwürdige Belange des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt werden.

 

Beispiel

Nach Kündigung des Rechtsschutzvertrages durch die Versicherung gibt diese zwecks Speicherung an den GDV Vertragsdaten weiter.

 

Rz. 75

Erklärt der Versicherungsnehmer, dass er mit der Mitteilung der Daten zum Versicherungsvertrag, speziell zur Kündigung, an Dritte, also an den GDV, nicht einverstanden ist, so ist die Rechtsschutzversicherung nicht berechtigt, vertragsbezogene Daten an Dritte oder Institutionen, also auch nicht an den GDV, weiterzugeben. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage.

 

Rz. 76

Nicht überzeugend ist die Ansicht, wonach der Versicherer bei Weitergabe dieser Daten keine vertragliche Nebenpflicht verletzt.[35] Zu dieser Thematik müssen die unterschiedlichen rechtlichen Aspekte beachtet werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich geschützt vor der Weitergabe von Daten. Die Weitergabe der Mitteilung an den GDV berührt nicht Interessen des Rechtsschutzversicherers, der den Vertrag gekündigt hat. Vielmehr berührt die praktizierte Mitteilung an den GDV eine verbandsinterne Handhabung. Ein anderer rechtlicher Aspekt ist die Sphäre des Versicherungsnehmers, der bei Abschluss eines neuen Vertrages wiederum gem. § 19 VVG (§ 16 VVG a.F.) Anzeigepflichten zu beachten hat. Ob und wie er dies tut, ist aber in dessen Sphäre und nicht in der Sphäre der (früheren) Rechtsschutzversicherung.

[35] Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl. ARB 75, § 1 Rn 17 unter Hinweis auf OLG Frankfurt VersR 1982, 568 = zfs 1981, 306; in der Kommentierung zu § 15 bei Harbauer/Cornelius-Winkler ist (in der 8. Aufl.) die Thematik des Datenschutzes nicht behandelt.

II. Der Anspruch auf den Versicherungsbeitrag

 

Rz. 77

In § 9 Abs. 1 ARB 94 (§ 9 Teil E ARB 2000) ist der Versicherungsbeitrag als Jahresbeitrag konzipiert. Hiernach ist dieser im Voraus zu zahlen mit der Möglichkeit, Ratenzahlungen zu vereinbaren. Eine entsprechende Klausel in den ARB 2010 fehlt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies gem. § 9 B Abs. 1 ARB 2010 anscheinend unterstellt wird.[36]

 

Rz. 78

Die Fälligkeit regelt sich gem. § 9 B Abs. 1 ARB 2010. Der Einlösungsbeitrag ist fällig zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins mit der Zahlungsaufforderung. Wird der erste Beitrag nicht spätestens zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Rücktritt wird fingiert, wenn der Versicherer diesen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Versicherungsscheins gerichtlich geltend macht. Es steht ihm dann eine angemessene Geschäftsgebühr von bis zu 30 % des Jahresbeitrages, höchstens 50,00 EUR zu. Dies war die Regelung in § 9 Abs. 2 ARB 94 bzw. in § 9 Teil E ARB 2000. Die ARB 2010 enthalten keine entsprechende Regelung.

 

Rz. 79

In dem Fall, in dem ein Folgebeitrag nicht spätestens am Fälligkeitstermin gezahlt wird, kann der Versicherer eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird der Beitrag nicht innerhalb dieser Frist gezahlt und tritt nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Rechtsschutzfall ein, ist der Versicherer leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge in Textform gem. § 9 C Abs. 3 und 4 ARB 2010 hingewiesen hat. Diese Regelung entspricht § 38 Abs. 2 VVG.

Unklar ist, ob diese Leistungsfreiheit den Versicherer auch zur Kündigung berechtigt.[37]

[36] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 509.
[37] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 510.

III. Die Bedingungs- und speziell Beitragsanpassung

 

Rz. 80

Die Beitragsanpassung ist geregelt in § 10 ARB 2010.

In die Bedingungen der ARB 94 wurde eine Beitragsanpassungsklausel übernommen.

Zweck dieser Klausel ist es, die in unregelmäßigen Abständen erfolgenden, in ihrem Ausmaß kaum vorhersehbaren gesetzlichen Erhöhungen der Gerichts- und Anwaltskosten abzufangen.

1. Die Regelung zur Beitragsanpassung

 

Rz. 81

In § 10 ARB 2010 ist eine detaillierte Regelung zur Beitragsanpassung getroffen. Anzuführen sind folgende Bestimmungen:

Beitragsanpassung kommt grundsätzlich in Betracht für alle Folgebeiträge ab 1. Oktober jeden Jahres, unterbleibt aber, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Beitrag erhöht wird, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes geändert hat. Jedoch wird ...

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