I. Begriff und Inhalt der Rechtsschutzversicherung – die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)

1. Die Rechtsschutzversicherung als Rechtskostenversicherung

 

Rz. 119

Die Rechtsschutzversicherung ist eine Rechtskostenversicherung. Sie gewährt Versicherungsschutz gegen die Belastung des Vermögens des Versicherungsnehmers und mitversicherter Personen gegen die Belastung mit notwendigen Rechtskosten.[56]

Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) enthalten gegenüber den ARB 2000/2008 gravierende Änderungen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den zitierten ARB 2010 einerseits um GDV-Musterbedingungen handelt, also um Empfehlungen, die andererseits auch unternehmensspezifisch anders geregelt werden können (vgl. hierzu § 9 Obliegenheiten – Inhalt und Verletzungsfolgen).

[56] Zum Begriff Rechtsschutzversicherung, Eindeutigkeit des Begriffs vgl. Harbauer, ARB 2000, Einleitung, Rn 4, 8.

2. Die maßgebenden Bedingungen

 

Rz. 120

Für den Inhalt des Rechtsschutzvertrages sind die zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem Versicherungsnehmer (VN) vereinbarten Bedingungen maßgebend (zur Entwicklung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [ARB] im Einzelnen (zur Entwicklung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [ARB] im Einzelnen (zur Entwicklung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [ARB] im Einzelnen vgl. § 1 Rn 24 ff.).

Die nachfolgende Darstellung orientiert sich an den ARB 2010 – GDV Musterbedingungen.[57]

Im Übrigen ist anzuführen, dass die zu zitierende Rechtsprechung sich an früheren Bedingungen, insbesondere zu einem nicht geringen Teil auch noch an den ARB 75 orientiert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Grundsätze der Rechtsprechung zu übertragen sind und sicherlich auch Geltung haben bei der Anwendung anderer, speziell zeitlich nachfolgender Bedingungen.

 

Hinweis/Praxistipp

Festzustellen ist aber, dass Rechtsschutzversicherer nicht unbedingt die vom GDV empfohlenen Bedingungen anwenden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass fast alle auf dem Markt tätigen Rechtsschutzversicherer Bedingungen anwenden mit unternehmensspezifischen Regelungen. Dies bedeutet für den Anwalt bei der Bearbeitung eines Rechtsschutzmandates die Verpflichtung, den Inhalt der jeweils anzuwendenden Bedingungen zu prüfen, da er ansonsten Gefahr läuft, sich bei falscher Anwendung oder Beurteilung der anzuwendenden Bedingungen schadenersatzpflichtig zu machen.[58]

[57] Stand: September 2010 mit dem Titel: "Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich".
[58] Vgl. Synopse zu ARB 2000/2008 in Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung, 4. Aufl., S. 671. Die Musterbedingungen des GDV zu ARB 2010 sind im Anhang abgedruckt.

II. Keine All-Gefahren-Deckung – Prinzip der Risikoaufspaltung

1. Keine All-Gefahren-Deckung

 

Rz. 121

Durch einen Rechtsschutzvertrag werden nicht die Kosten aller denkbaren Rechtsfälle zusammengefasst. Es gilt nicht das Prinzip der Universalität; vielmehr gilt das Prinzip der Spezialität der versicherten Gefahr (vgl. § 5 Rn 16).

2. Rechtsschutzdeckung nach Rechtsgebieten, Leistungsarten und nach Vertragsarten/Rechtsschutzformen

a) Allgemeines

 

Rz. 122

Zunächst ist in den ARB festgelegt, auf welchen Rechtsgebieten (Leistungsarten) Rechtsschutzdeckung in Betracht kommt. Konkret ist dies als sog. primäre Risikobegrenzung in § 2 ARB 2010 festgelegt. Diese als "Leistungsarten" bezeichneten einzelnen "Bausteine" sind wiederum in den einzelnen Vertragsarten der §§ 21–29 kombiniert.[59] Dies bedeutet konkret, dass die Rechtsschutzdeckung quasi auf der Grundlage einer sog. "Risikoaufspaltung" sich ergibt aus der Kombination der versicherten Leistungsart, geregelt in § 2 ARB 2010 in Verbindung mit der jeweiligen Vertragsart/Rechtsschutzform der §§ 21–29 ARB 2010.

[59] Harbauer/Stahl, ARB 2000, § 2 Rn 1.

b) Übersicht über Leistungsarten

 

Rz. 123

Übersicht über Leistungsarten gem. § 2 ARB 2010:

 
Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a
Arbeits-Rechtsschutz § 2 b
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz § 2 c
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e
Sozialgerichts-Rechtsschutz § 2 f
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h
Straf-Rechtsschutz § 2 i
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht § 2 k

Die Rechtsschutzformen:

 
§ 21 Abs. 1 ARB 2010 Verkehrs-Rechtsschutz
§ 21 Abs. 3 ARB 2010 Fahrzeug-Rechtsschutz
§ 22 ARB 2010 Fahrer-Rechtsschutz
§ 23 ARB 2010 Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
§ 24 ARB 2010 Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
§ 25 ARB 2010 Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige (Arbeitnehmer)
§ 26 ARB 2010 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Arbeitnehmer)
§ 27 ARB 2010 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
§ 28 ARB 2010 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige
§ 29 ARB 2010 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken

c) Übersicht über Umfang der Rechtsschutzdeckung in den einzelnen Leistungsarten und Rechtsschutzformen

 

Rz. 124

Hierzu wird auf die Darstellung in Teil 3 verwiesen (siehe § 11 Rn 1 ff.).

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