I. Rechtsübergang bei Tod des Versicherungsnehmers
Rz. 136
Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers gehen im Falle seines Todes auf den/die Erben gem. § 1922 BGB über. Hierbei ist zu beachten, dass ein solcher Rechtsübergang nur in Betracht kommt, wenn die bestimmte versicherte Eigenschaft des Versicherungsnehmers auch in der Person des Erben fortbesteht. Hieraus folgt, dass bei der Versicherung personenbezogener Risiken also grundsätzlich ein Rechtsübergang nicht möglich ist. In diesem Fall erlischt die Versicherung gem. § 80 VVG (§ 68 Abs. 2 VVG a.F.).
Beispiel
Der Versicherungsnehmer ist von Beruf Arzt und hat die spezielle Rechtsschutzkombination für Heilberufe bzw. als Arzt abgeschlossen.
In diesem Fall erlischt die Rechtsschutzversicherung auch mit Wirkung für mitversicherte Personen.
Rz. 137
Die Regelung des § 12 Abs. 2 ARB 2010 sieht, um Nachteile für Hinterbliebene und mitversicherte Personen zu vermeiden, eine Sonderregelung vor.
Rz. 138
Gemäß § 12 Abs. 2 ARB gilt, dass der "als Nachfolge-Versicherungsnehmer geltende" innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Versicherungsnehmers Aufhebung des Vertrages ex tunc verlangen kann.
Rz. 139
Im Übrigen gilt gem. § 12 Abs. 2 ARB, dass im Falle des Todes des Versicherungsnehmers der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fortbesteht, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war. Hierbei ist Verzug des Versicherungsnehmers nicht Voraussetzung für fehlenden Versicherungsschutz und nicht für den Fortfall des Gegenstandes der Versicherung aus sonstigem Grund. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Prämienzahlung, dass der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten bleibt, wenn der nächstfällige Beitrag gezahlt wird. Derjenige, der den Beitrag zahlt, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer des Vertrages. Er kann jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
Beispiel
Der Versicherungsnehmer hat seine Ehefrau als Alleinerbin bestimmt und im Übrigen bestimmt, dass ein gem. § 29 ARB versichertes Risiko ein Kind als Vermächtnis erhält.
II. Die Rechtsstellung der Erben
Rz. 140
Nach der dargestellten Rechtslage hat die vorstehend geschilderte Beispielkonstellation die Konsequenz, dass einmal Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gem. § 1922 BGB nicht auf die Ehefrau als Erbin übergehen können, da das Grundstück nicht auf sie übergeht. Andererseits besteht kein Versicherungsschutz für das Kind. Es ist nicht Erbe geworden. Dies hat zur Konsequenz, dass mit dem Todestag des Erblassers bzw. früheren Versicherungsnehmers die Stellung als Mitversicherte endet.
Zu beachten ist der Übergang des Rechtsschutzvertrages bei einem nicht versicherten Anspruch auf den Erben. Handelt es sich um einen nicht versicherten Anspruch, so geht der Rechtsschutzvertrag nicht auf den Erben über. Stirbt z.B. der durch einen fremdverschuldeten Unfall verletzte, nicht versicherte Vater des nach § 26 versicherten VN an den Unfallverletzungen, dann geht zwar der Schadenersatzanspruch des Vaters gegen den Schädiger auf den Sohn und Erben gem. § 1922 BGB über. In dem Fall, in dem kein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, kann ein solcher Anspruch auch nicht auf den Erben übergehen.