Rz. 141

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist u.a. möglich bei Bestehen einer Mehrfachversicherung (früherer Begriff "Doppelversicherung"). Maßgebend sind auch für den Bereich der Rechtsschutzversicherung die §§ 78, 79 VVG (§§ 59, 60 VVG a.F.). Anzuführen ist auch der mögliche Sonderfall, der gegeben ist, wenn eine Rechtsschutzversicherung auf der Grundlage eines Rahmenvertrages geschlossen ist und dieser aufgelöst wird.[70]

[70] Zur Thematik der Mehrfachversicherung (§ 59 VVG) vgl. van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, § 1 Rn 231 ff.

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