1. Die Rechtsschutzversicherung als Rechtskostenversicherung
Rz. 119
Die Rechtsschutzversicherung ist eine Rechtskostenversicherung. Sie gewährt Versicherungsschutz gegen die Belastung des Vermögens des Versicherungsnehmers und mitversicherter Personen gegen die Belastung mit notwendigen Rechtskosten.[56]
Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) enthalten gegenüber den ARB 2000/2008 gravierende Änderungen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den zitierten ARB 2010 einerseits um GDV-Musterbedingungen handelt, also um Empfehlungen, die andererseits auch unternehmensspezifisch anders geregelt werden können (vgl. hierzu § 9 Obliegenheiten – Inhalt und Verletzungsfolgen).
2. Die maßgebenden Bedingungen
Rz. 120
Für den Inhalt des Rechtsschutzvertrages sind die zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem Versicherungsnehmer (VN) vereinbarten Bedingungen maßgebend (zur Entwicklung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [ARB] im Einzelnen (zur Entwicklung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [ARB] im Einzelnen (zur Entwicklung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [ARB] im Einzelnen vgl. § 1 Rn 24 ff.).
Die nachfolgende Darstellung orientiert sich an den ARB 2010 – GDV Musterbedingungen.[57]
Im Übrigen ist anzuführen, dass die zu zitierende Rechtsprechung sich an früheren Bedingungen, insbesondere zu einem nicht geringen Teil auch noch an den ARB 75 orientiert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Grundsätze der Rechtsprechung zu übertragen sind und sicherlich auch Geltung haben bei der Anwendung anderer, speziell zeitlich nachfolgender Bedingungen.
Hinweis/Praxistipp
Festzustellen ist aber, dass Rechtsschutzversicherer nicht unbedingt die vom GDV empfohlenen Bedingungen anwenden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass fast alle auf dem Markt tätigen Rechtsschutzversicherer Bedingungen anwenden mit unternehmensspezifischen Regelungen. Dies bedeutet für den Anwalt bei der Bearbeitung eines Rechtsschutzmandates die Verpflichtung, den Inhalt der jeweils anzuwendenden Bedingungen zu prüfen, da er ansonsten Gefahr läuft, sich bei falscher Anwendung oder Beurteilung der anzuwendenden Bedingungen schadenersatzpflichtig zu machen.[58]
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