1. Verjährungsbeginn

 

Rz. 175

Die Verjährung in der Rechtsschutzversicherung ist in § 14 Abs. 1 ARB 2010 geregelt. Hiernach verjährt der Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles in 3 Jahren (vgl. hierzu auch § 8 Rn 83).

 

Rz. 176

Der BGH hat zu der Frage der Verjährung des Versicherungsanspruchs (betreffend ARB 75) Stellung genommen.[99] Nach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass es in der Rechtsschutzversicherung keinen generellen einheitlichen Anspruch auf Versicherungsschutz gibt, der als solcher verjähren könnte. Nach BGH ist von der Regelung des § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. auszugehen und der Anspruch auf Rechtsschutzleistung kann "verlangt werden", sofern der Anspruch fällig ist. Die Fälligkeit richtet sich nicht nach § 14 VVG (§ 11 Abs. 1 VVG a.F.), da dieser nur auf Geldleistungen anwendbar ist und nicht auf einen Anspruch auf Kostenbefreiung. Dieser wiederum stellt die Hauptleistung der Rechtsschutzversicherung dar. Dieser Anspruch wird (gem. § 2 Abs. 2 ARB 75) fällig, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. Erst dann ist eine auf Kostenbefreiung gerichtete Leistungsklage möglich und zur Unterbrechung der Verjährung nötig.[100]

Im Übrigen musste der BGH in der zitierten Entscheidung nicht Stellung nehmen zu der Frage, wann der Anspruch auf Sorgeleistung neben dem Anspruch auf Schuldbefreiung fällig wird.

 

Rz. 177

Nach Bauer[101] stellt sich die Frage, ob die Rechtsprechung des BGH zur Verjährung des Versicherungsanspruches[102] ohne weiteres und generell zu übertragen ist auf die Verjährungsregelung der ARB. Bauer[103] weist darauf hin, dass Prölss[104] die Regelung des § 14 Abs. 1 ARB für unwirksam hält. Die Bedenken von Prölss sind überzeugend, weil die Regelungen des VVG als gesetzliche Bestimmungen Vorrang haben müssen vor den einschränkenden Bedingungsregelungen der ARB.

 

Rz. 178

Ist der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rechtsschutzgewährung durch den Versicherer verjährt, können aus dem verjährten Anspruch auf Versicherungsschutz keine Zahlungsansprüche mehr fließen. Der Versicherer kann die Befreiung von Verbindlichkeiten verweigern, die nach Eintritt der Verjährung des Versicherungsschutzanspruches fällig und klagbar geworden sind.[105]

Nach der Regelung des § 14 ARB 2010 beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Die Verjährung beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers eingeleitet werden, die Kosten auslösen können.[106] Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 ARB 2010 richtet sich die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

[99] BGH NJW-RR 1999, 1037 = VersR 1999, 706 = zfs 1999, 439 = DAR 1999, 311.
[100] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 14 Rn 11 ff.
[101] NJW 2000, 1235, 1236.
[102] BGH NVersZ 1999, 441 = zfs 1999, 439 = DAR 1999, 311 = r+s 1999, 285.
[103] Bauer, NJW 1998, 1273 ff.
[104] Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., ARB 2008, § 14 Rn 7.
[105] OLG Hamm r+s 1996, 359 mit Hinweis der Schriftleitung auf OLG Köln VersR 1986, 805, OLG Karlsruhe r+s 1992, 18 sowie OLG Frankfurt r+s 190, 379.
[106] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 14 Rn 2 und 3.

2. Verjährungshemmung

 

Rz. 179

Gemäß § 14 Abs. 1 ARB 2010 erfolgt die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Gemäß § 14 Abs. 2 ARB 2010 ist die Verjährung gehemmt vom Zugang der Meldung des Rechtsschutzfalles beim Versicherer bis zu dessen schriftlicher Entscheidung über die Leistungspflicht. Als hierfür maßgebende Entscheidungen kommen in Betracht die

Zusage des Rechtsschutzes,
Ablehnung des Rechtsschutzes,
vorbehaltlose Übernahme von Kosten.

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