1. Das Bestehen von Mehrfachversicherungen

 

Rz. 142

Für das Phänomen der Mehrfachversicherung fehlt in den ARB eine Regelung. Zur Beseitigung von Mehrfachversicherungen gilt das vom GDV vorgeschlagene Verfahren. Dieses ist konzipiert in den "Richtlinien zur Beseitigung von Doppelversicherung in der Rechtsschutzversicherung" in der Fassung vom 1.3.1997.[71] Die vorerwähnten Richtlinien sehen vor, dass der zeitlich jüngere Vertrag aufzuheben ist. Für die Bestimmung des Zeitpunktes der jüngeren Versicherung ist maßgebend der Zeitpunkt, in dem der Antrag unterzeichnet wurde. Die Aufhebung beginnt ab der Versicherungsperiode, in der der Antrag auf Aufhebung der Mehrfachversicherung gestellt wurde.[72]

 

Rz. 143

Entsteht eine Mehrfachversicherung durch Eheschließung oder durch Einbeziehung eines nichtehelichen Lebenspartners, gilt grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der umfassendere Vertrag.[73]

[71] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 518 unter Hinweis auf Mathy, "Doppelversicherung" sowie Mathy, Zur Problematik von Doppelversicherungen bei Kündigung und Rücknahme eines Versicherungsvertrages, dargestellt anhand der Rechtsschutzversicherung, VersR 1984, 1028.
[72] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 518.
[73] Terbille/Bultmann, a.a.O.

2. Abwicklung bzw. Beseitigung von Mehrfachversicherungen

 

Rz. 144

Nach den "Richtlinien zur Beseitigung von Doppelversicherungen in der Rechtsschutzversicherung" richtet sich die Frage der älteren Vertragsrechte, und zwar abweichend von § 79 VVG (§ 60 Abs. 1 VVG a.F.), ausschließlich danach, zu welchem Zeitpunkt der Antrag unterzeichnet wurde.

 

Rz. 145

Liegen die Voraussetzungen nach den Richtlinien vor, so ist der Versicherungsvertrag rückwirkend ab Beginn der Versicherungsperiode, in der der Antrag auf Beseitigung der Mehrfachversicherung gestellt wurde, aufzuheben oder anzupassen. Dies beinhaltet im Hinblick auf § 79 VVG (§ 60 Abs. 3 VVG a.F.) eine Besserstellung für den Versicherungsnehmer.

 

Rz. 146

Eine Besonderheit gilt nach den Richtlinien für die Fälle, in denen die Mehrfachversicherung durch Eheschließung oder durch den Einschluss eines nichtehelichen Lebenspartners entstanden ist. In diesem Fall hat grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt des Versicherungsantrages der umfassendere Vertrag Vorrang.

 

Rz. 147

Widerspricht ein Versicherungsnehmer der Abwicklung einer Mehrfachversicherung nach den Richtlinien des Verbandes, so ist die Mehrfachversicherung nach den Vorschriften des VVG zu beseitigen.

Zur Wartezeit bei Wechsel des Rechtsschutzversicherers siehe vorstehende Ausführungen (vgl. Rn 135).

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