1. Die Regelungen zur Rechtsschutzversicherung im VVG
Rz. 3
Die Vorschriften der §§ 125 ff. VVG enthalten im 2. Abschnitt im 7. Titel die Regelungen zur Rechtsschutzversicherung. Diese Bestimmungen sind:
2. Die Geltung der allgemeinen Vorschriften
Rz. 4
Für die Rechtsschutzversicherung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 1–73 VVG und die allgemeinen Vorschriften der Schadenversicherung in den §§ 74–87 VVG. Festzustellen ist, dass die Rechtsschutzversicherung Schadenversicherung i.S.d. §§ 74 ff. VVG ist. Dies folgt auch aus der im Rechtsschutzvertrag zu vereinbarenden Leistung. Hiernach übernimmt die Rechtsschutzversicherung das Risiko, und zwar gegenüber dem Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles die Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung zu tragen bzw. den Versicherungsnehmer hiervon freizustellen. Soweit Dienstleistungen i.S.v. § 5 Abs. 1 ARB 2010 vermittelt werden, berührt dies nicht den Charakter der Rechtsschutzversicherung als Schadenversicherung.
3. Getrennte Dokumentation im Versicherungsschein und separater Prämienausweis
Rz. 5
Wird ein Rechtsschutzvertrag abgeschlossen in Verbindung mit einer Versicherung für weitere Risiken, so schreibt § 126 VVG (unverändert gegenüber der früheren Regelung des § 158l Abs. 1 S. 1 VVG a.F.) zwingend eine getrennte Dokumentation vor. Zweck dieser Regelung ist es, dem Versicherungsnehmer deutlich zu machen, welche Rechtsschutzgarantie gewährt wird neben dem etwa von einem Haftpflichtversicherer zu gewährenden Rechtsschutz. Neben der getrennten Dokumentation ist es auch zwingend, die für die Rechtsschutzversicherung zu zahlende Prämie getrennt auszuweisen. Hierdurch sollen Kompositversicherer, insbesondere solche, die die Kraftfahrtversicherung betreiben, daran gehindert werden, die Rechtsschutzversicherung zu benutzen, um verdeckt die Prämie für die Versicherung der anderen Risiken zu erhöhen.
4. Bezeichnung des Schadenabwicklungsunternehmens im Versicherungsschein
Rz. 6
Beim Kompositversicherer, der auch die Rechtsschutzversicherung betreibt, können Interessenkollisionen vorkommen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der vom Rechtsschutzversicherungsnehmer auf Schadenersatz in Anspruch genommene Gegner bei dem gleichen Versicherungsunternehmen haftpflichtversichert ist. In einem solchen Fall muss der Kompositversicherer gem. § 8a VAG die Leistungsbearbeitung einem selbstständig arbeitenden Schadenabwicklungsunternehmen übertragen (zur Einschaltung eines Schadenabwicklungsunternehmens vgl. auch § 2 Rn 16
Rz. 7
Die Regelung des § 8a VAG, wonach die Leistungsbearbeitung einem selbstständig arbeitenden Schadenabwicklungsunternehmen zu übertragen ist, ersetzt das Prinzip der Spartentrennung.
Rz. 8
§ 126 VVG (§ 158l Abs. 1 S. 2 VVG a.F.) bestimmt, dass in dem Fall, in dem der Versicherer ein selbstständiges Schadenabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt, dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen ist. Unterbleibt die Bezeichnung des Schadenabwicklungsunternehmens im Versicherungsschein, so können für den Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche in Betracht kommen, etwa weil der Versicherungsnehmer statt des Schadenabwicklungsunternehmens den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nimmt.
Rz. 9
Wird ein Schadenabwicklungsunternehmen eingeschaltet, bleibt die Rechtsschutzversicherung Schuldner der Versicherungsleistung.
Rz. 10
Hat die Rechtsschutzversicherung die Regulierungskompetenz auf ein Schadenregulierungsunternehmen übertragen, so ist eine hiernach gegen das Versicherungsunternehmen erhobene Klage des Versicherungsnehmer von Anfang an unbegründet (vgl. hierzu § 2 Rn 16 ff.). Zur Stellung des Schadenregulierungsunternehmens bei Deckungsklage vgl. § 36 – Klage auf Rechtsschutzdeckung (siehe § 37 Rn 31 ff.) sowie zum Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung § 37 – Anspruch der Rechtsschutzversicherung gegen Anwalt und VN (siehe § 38 Rn 35 ff.) und zum Rückforderungsanspruch (siehe § 38 Rn 1 ff.).
5. Der Grundsatz der freien Anwaltswahl
Rz. 11
Die Regelung des § 127 VVG (§ 158m VVG a.F.) statuiert den Grundsatz der freien Anwaltswahl. Dieser galt schon nach bisherigem Bedingungsrecht der ARB, und zwar § 16 Abs. 1 ARB 75 sowie § 17 Abs. 1 ARB 94. Dieser Grundsatz ist nunmehr gem. § 127 VVG (§ 158o VVG a.F.) unabdingbar.
6. Das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Rz. 12
Durch die Regelung des § 128 VVG (§ 158n VVG a.F.) wird nunmehr für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Objektivität statuiert.
Rz. 13
In § 128 S. 2 VVG (§ 158n S. 2 VVG a.F.) ist festgelegt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht auf das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten hinzuweisen hat.
Rz. 14
Die Vorschrift des § 128 S. 3 VVG (§ 158n S. 3 VVG a.F.) enthält eine Sanktionsregelung einmal für den Fall, d...