I. Übersicht über die möglichen Kündigungen

 

Rz. 167

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, ein Vertragsverhältnis für die Zukunft zu beenden. Dies gilt also auch für die Kündigung eines Rechtsschutzvertrages, die darauf gerichtet ist, den Rechtsschutzvertrag zu beenden. Zu unterscheiden sind verschiedene Anlässe der Kündigung.

 

Rz. 168

Übersicht über Regelungen zur Kündigungsmöglichkeit gem. ARB 2010:

In Betracht kommen folgende Kündigungsgründe:

Ordentliche Kündigung gem. § 8 ARB 2010

Außerordentliche Kündigung. Zu unterscheiden sind:

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach § 13 Abs. 1 ARB 2010
Kündigungsrecht nach § 13 Abs. 2 ARB 2010
Kündigung wegen Gefahrerhöhung gem. § 11 Abs. 1 ARB 2010
Kündigung wegen Beitragserhöhung gem. § 10 Abs. 6 ARB 2010.

Die Regelung in § 8 Abs. 3 ARB sieht auch eine Vertragslaufzeit von unter einem Jahr vor. Ein solcher Vertrag endet zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.[97]

Zum Versicherungsbeitrag vgl. im Einzelnen vorstehend (hierzu siehe Rn 77 ff.).

[97] Van Bühren/Schneider, Handbuch Versicherungsrecht, § 13 Rn 24; zur Kündigung des Rechtsschutzvertrages durch den Rechtsschutzversicherer vgl. Hering, SVR 2006, 85.

II. Die außerordentliche Kündigung nach dem VVG

 

Rz. 169

Als außerordentliche Kündigung nach dem VVG kommt in Betracht die Kündigung wegen:

Obliegenheitsverletzung
Gefahrerhöhung
Prämienverzug, § 38 Abs. 3 VVG (§ 39 Abs. 3 VVG a.F.).

III. Das Wichtigste zu den einzelnen Kündigungstatbeständen

1. Ordentliche Kündigung

 

Rz. 170

Bei Verträgen mit einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr muss die Kündigung gem. § 8 Abs. 2 ARB 2010 (= 2008/2000/94/75) spätestens 3 Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode zugegangen sein.

2. Außerordentliche Kündigung

 

Rz. 171

Rechtsschutzverträge gem. ARB 2010 sehen ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 13 ARB 2010 vor. Hiernach kann der Versicherungsnehmer bei unberechtigter – und zwar ganzer oder teilweiser – Ablehnung des Versicherungsschutzes fristlos oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

 

Rz. 172

Schwebt ein Streit über die Leistungsverpflichtung des Versicherers, so bleibt die ausgesprochene Kündigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Leistungsverpflichtung in Schwebe.

 

Rz. 173

Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens 2 ½ von 12 Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Im Übrigen kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen, wenn der Versicherer den Rechtsschutz ablehnt, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gem. Abs. 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gem. Abs. 2 in Schriftform zugegangen sein. Der Versicherungsnehmer kann gem. § 13 Abs. 3 S. 2 ARB 2010 bestimmen, wann die Kündigung wirksam sein soll, und zwar sofort nach Zugang beim Versicherer oder zu einem späteren Zeitpunkt. Spätestens wird die Kündigung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam. Kündigt der Versicherer, wird dessen Kündigung einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

 

Rz. 174

Die Anfechtung eines Rechtsschutzvertrages durch die Rechtsschutzversicherung wegen arglistiger Täuschung bei Abschluss eines neuen Rechtsschutzvertrages ist nicht möglich, wenn im Antragsformular nach "Vorversicherung" und nicht nach "Vorversicherungen" gefragt ist. Dies gilt, wenn der Antragstellung die vor Antragstellung gekündigte Vorversicherung bei einem anderen Versicherer angibt, nicht dagegen einen – von ihm selbst gekündigten – zeitlich davor liegenden weiteren Vertrag.[98]

[98] OLG Celle SVR 2006, 226.

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