I. Verjährung des Anspruches auf Rechtsschutz
1. Verjährungsbeginn
Rz. 175
Die Verjährung in der Rechtsschutzversicherung ist in § 14 Abs. 1 ARB 2010 geregelt. Hiernach verjährt der Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles in 3 Jahren (vgl. hierzu auch § 8 Rn 83).
Rz. 176
Der BGH hat zu der Frage der Verjährung des Versicherungsanspruchs (betreffend ARB 75) Stellung genommen. Nach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass es in der Rechtsschutzversicherung keinen generellen einheitlichen Anspruch auf Versicherungsschutz gibt, der als solcher verjähren könnte. Nach BGH ist von der Regelung des § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. auszugehen und der Anspruch auf Rechtsschutzleistung kann "verlangt werden", sofern der Anspruch fällig ist. Die Fälligkeit richtet sich nicht nach § 14 VVG (§ 11 Abs. 1 VVG a.F.), da dieser nur auf Geldleistungen anwendbar ist und nicht auf einen Anspruch auf Kostenbefreiung. Dieser wiederum stellt die Hauptleistung der Rechtsschutzversicherung dar. Dieser Anspruch wird (gem. § 2 Abs. 2 ARB 75) fällig, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. Erst dann ist eine auf Kostenbefreiung gerichtete Leistungsklage möglich und zur Unterbrechung der Verjährung nötig.
Im Übrigen musste der BGH in der zitierten Entscheidung nicht Stellung nehmen zu der Frage, wann der Anspruch auf Sorgeleistung neben dem Anspruch auf Schuldbefreiung fällig wird.
Rz. 177
Nach Bauer stellt sich die Frage, ob die Rechtsprechung des BGH zur Verjährung des Versicherungsanspruches ohne weiteres und generell zu übertragen ist auf die Verjährungsregelung der ARB. Bauer weist darauf hin, dass Prölss die Regelung des § 14 Abs. 1 ARB für unwirksam hält. Die Bedenken von Prölss sind überzeugend, weil die Regelungen des VVG als gesetzliche Bestimmungen Vorrang haben müssen vor den einschränkenden Bedingungsregelungen der ARB.
Rz. 178
Ist der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rechtsschutzgewährung durch den Versicherer verjährt, können aus dem verjährten Anspruch auf Versicherungsschutz keine Zahlungsansprüche mehr fließen. Der Versicherer kann die Befreiung von Verbindlichkeiten verweigern, die nach Eintritt der Verjährung des Versicherungsschutzanspruches fällig und klagbar geworden sind.
Nach der Regelung des § 14 ARB 2010 beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Die Verjährung beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers eingeleitet werden, die Kosten auslösen können. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 ARB 2010 richtet sich die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Verjährungshemmung
Rz. 179
Gemäß § 14 Abs. 1 ARB 2010 erfolgt die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Gemäß § 14 Abs. 2 ARB 2010 ist die Verjährung gehemmt vom Zugang der Meldung des Rechtsschutzfalles beim Versicherer bis zu dessen schriftlicher Entscheidung über die Leistungspflicht. Als hierfür maßgebende Entscheidungen kommen in Betracht die
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Zusage des Rechtsschutzes, |
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Ablehnung des Rechtsschutzes, |
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vorbehaltlose Übernahme von Kosten. |
II. Ausschluss der Rechtsschutzleistung für verspätet gemeldete Rechtsschutzfälle
Rz. 180
Nach § 4 Abs. 3b ARB 2010 besteht in den Fällen der Beendigung des Versicherungsvertrages kein Rechtsschutz mehr, wenn der Rechtsschutzfall dem Versicherer verspätet gemeldet wird.
Rz. 181
Gemäß § 4 Abs. 3b ARB 2010 besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
Rz. 182
Die Regelung in § 4 ARB 2010 beinhaltet eine Ausschlussfrist und nicht eine Obliegenheit. Somit kommt es auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Rechtsschutzfall nicht an. Im Übrigen liegt die Meldung des Rechtsschutzfalles vor, wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzversicherer über die beabsichtigte Interessenwahrnehmung informiert. Hierbei reicht es aus, dass ein bestimmter Sachverhalt gemeldet wird, aus dem möglicherweise noch die Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden soll.
Rz. 183
Jedenfalls besteht kein Versicherungsschutz für Fälle, die später als 3 Jahre nach Beendigung gemeldet werden. Hierbei ist jedoch davon auszugehen, dass es dem Versicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung unbelassen ist, im Falle der Fristversäumung den Entschuldigungsbeweis zu führen.
Rz. 184
Schließlich verstößt die Regelung zur Meldefrist für Spätschäden nicht gegen § 305c BGB.