Rz. 39

Bis zum 1.7.1994 konnten Rechtsschutzversicherer in ihren Verträgen nur solche ARB zugrunde legen, die das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als Bestandteil des sog. Geschäftsplans i.S.v. § 5 VAG genehmigt hatte. Diese Genehmigung durch das (frühere) BAV ist aufgrund der Dritten EG-Richtlinie Schadenversicherung vom 18.6.1992 entfallen.[24]

 

Rz. 40

Als Kontrollmöglichkeit zu den ARB ist geblieben die Missbrauchsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, früher: BAV) und die Kontrolle durch das AGBG, also nach den jetzt geltenden Vorschriften der §§ 305 ff. BGB.

 

Rz. 41

Im Jahr 2000 hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Musterbedingungen entwickelt, die als ARB 2000 bezeichnet und verwendet werden. Es handelt sich hierbei um eine Weiterentwicklung der ARB 94 (zu jetzt aktuell ARB 2010 vgl. Rn 42 ff.).[25]

[24] ABl L 228/1 vom 11.8.1992; vgl. auch Terbille/Bultmann, § 27 Rn 8.
[25] Vgl. hierzu Terbille/Bultmann, § 27 Rn 9.

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