Rz. 120

Einem Erben, der dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat, steht (neben dem persönlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG (siehe § 5 Rdn 1>) ein Freibetrag i.H.v. 20.000 EUR zur Verfügung, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist, § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. Der Pflegefreibetrag gilt auch bei Erwerben unter Lebenden.[117]

[117] R E 13.5 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge