Rz. 118

Die Unterhaltszahlungen müssen angemessen sein, § 13 Abs. 2 S. 1 ErbStG. Die Angemessenheit richtet sich nach den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten, ist mithin relativ zu bestimmen. Kriterien sind etwa die Verdienstmöglichkeiten und Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung des im Lebenskreis des Bedachten Üblichen.[115]

 

Rz. 119

Die Angemessenheitsprüfung ist nur bei Unterhaltszahlungen, nicht hingegen bei Zuwendungen für Ausbildungszwecke durchzuführen. Ist die Zuwendung sowohl für den Unterhalt als auch die Ausbildung bestimmt, ist die Angemessenheit nur für den für den Unterhalt bestimmten Teil zu prüfen.[116] Eine die Angemessenheit übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig, § 13 Abs. 2 S. 2 ErbStG.

[115] RFH v. 8.7.1932 – V e A 991/31, RStBl 1932, 1147.
[116] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, § 13 Rn 146.

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