Rz. 123

Unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG sind nicht nur die in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Hilfeleistungen im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung, sondern weitere, nicht von dieser Vorschrift erfasste Leistungen, wie z.B. die Erledigung von Botengängen und schriftlichen Angelegenheiten, Besprechungen mit Ärzten, Vorsprachen bei Behörden und insbesondere auch die seelische Betreuung des Erblassers.[120] Die Rechtsprechung legt im Rahmen der konkreten Bezifferung einen großzügigen Maßstab an.[121] In der Praxis kann etwa eine Schätzung der Pflegeleistung mit einem Stundensatz i.H.v. 11 EUR in Anlehnung an den gleich lautenden Ländererlass der obersten Finanzbehörden vom 4.6.2014[122] in Betracht kommen.

 

Hinweis

In jedem Falle sollte eine Dokumentation der in Betracht kommenden Tätigkeiten erfolgen, um der erforderlichen schlüssigen Darlegung und Glaubhaftmachung nachzukommen.

[121] FG Berlin-Brandenburg v. 23.4.2015 – 14 K 14213/14.
[122] BStBl I 2014, 891.

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