Rz. 85
Nach § 439 Abs. 2 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, die Kosten zum Zweck der Nacherfüllung, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen.
Die Regelung dient der Umsetzung der Verbrauchsgüterrichtlinie hinsichtlich der Maßgabe, den Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes für den Käufer "unentgeltlich" zu gestalten und tritt zugleich die Nachfolge des § 476a S. 1 BGB a.F. an. Bei § 439 Abs. 2 BGB handelt es sich nicht lediglich um eine "klarstellende Kostenweisungsvorschrift", sondern um eine eigenständige Kostenregelung, die in Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 VerbrGKRL gewährleisten soll, dass dem Käufer im Zusammenhang mit der Nacherfüllung keinerlei Kosten entstehen. Art. 4 VerbrGKRL spricht dabei von den ""für die Herstellung des vertragsmäßigen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten"". Damit verpflichtet die Vorschrift den Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung auch zur Übernahme der Transportkosten des mangelhaften Verbrauchsguts zum Erfolgsort der Nacherfüllung. Die Vorschrift ist nämlich richtigerweise als Anspruchsgrundlage für die Ersetzung sämtlicher Aufwendungen zu verstehen, die der Käufer für die Durchführung der Nacherfüllung durch den Verkäufer auf sich nehmen muss und die damit in einem ""lebensweltlichen Zusammenhang"" stehen. Da der Verkäufer die Pflicht aus dem Kaufvertrag zur Lieferung einer sach- und rechtsmängelfreien Sache verletzt hat und der Käufer ohne diese Pflichtverletzung bereits eine mangelfreie Sache erhalten hätte, ist die Kostentragung durch den Verkäufer auch in der Sache gerechtfertigt. Nach § 309 Nr. 8b, cc BGB ist ein Ausschluss der Kostentragung durch AGB – auch im Verkehr zwischen Unternehmern – unwirksam.
Rz. 86
Neben den beispielhaft aufgeführten Kosten fallen auch andere zur Nachbesserung erforderliche Aufwendungen des Käufers unter § 439 Abs. 2 BGB, darunter auch Aufwendungen zum Auffinden der Ursache eines Mangels. Entgegen einer beachtlichen Ansicht in der Literatur ist es nicht notwendig, dem Verkäufer das Fahrzeug zur Prüfung behaupteter Mängel zur Verfügung zu stellen, bevor eigene Aufwendungen veranlasst werden. Des Weiteren sind Abschleppkosten, Kosten für ein Sachverständigengutachten und Rechtsanwaltskosten, erstattungsfähig. Kosten für die Beseitigung von Schäden an anderen Rechtsgütern, verursacht durch die Nacherfüllung oder Hotel- und Mietwagenkosten sowie Nutzungsausfall sind dagegen nicht erstattungsfähig. Solche Aufwendungen fallen nicht zum Zweck der Nacherfüllung an, sondern entstehen infolge derselben und sind im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung geltend zu machen. Die Befriedigung dieses Interesses ist aber wie § 249 Abs. 1 BGB zeigt, dem Recht des Schadensersatzes zugewiesen und damit vom Vertretenmüssen abhängig. Eine vorgebliche "Zukunftsbezogenheit" des Nacherfüllungsanspruchs lässt sich nicht herleiten. Sie lässt sich wegen des abweichenden Leistungsinhalts der Verträge auch nicht aus einer Parallele zum werkvertraglichen Nacherfüllungsanspruch begründen.
Rz. 87
Praxistipp
Der Verkäufer ist nur dazu verpflichtet, die Kosten der Nacherfüllung zu tragen. Ein Anspruch auf Vorschuss besteht dagegen nicht. Der Käufer kann daher z.B. nicht vom Verkäufer verlangen, dass er einen fahruntüchtigen Pkw zur Reparatur in die Werkstatt einschleppt.